Rettet mich die Besserung nach der Kündigung noch?
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Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 25.11.2025 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1965)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Dass die Vorinstanzen allein aus dem Datum des letzten Polizeieinsatzes – noch ein halbes Jahr nach der gerichtlichen Aufkündigung, aber ein halbes Jahr vor Schluss der Verhandlung in erster Instanz – nicht abgleitet haben, dass eine Wiederholung von unleidlichem Verhalten in Zukunft ausgeschlossen wäre, führt zu keiner Überschreitung ihres Ermessensspielraums.OGH 4 Ob 180/25m, 25.11.2025
- Grundsätzlich sind für die Beurteilung von Kündigungsgründen die Umstände im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung maßgeblich. Wenn allerdings der gekündigte Mieter nach Zustellung der Aufkündigung sein unleidliches Verhalten einstellt, ist die Verhaltensänderung bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens mitzuberücksichtigen und kann bei Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose zur Klageabweisung führen, sofern die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten ausgeschlossen werden kann.OGH 3 Ob 29/06w, 15.02.2006
- Die Einstellung eines dem Mieter zum Vorwurf gemachten Verhaltens nach der Kündigung hebt den Kündigungstatbestand zwar nicht allgemein auf, muss aber bei der Beurteilung, ob das Gesamtverhalten die Kündigung rechtfertigt, mitberücksichtigt werden.OGH 8 Ob 597/85, 09.01.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0067534 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 22.
- OGH 4 Ob 180/25m, 25.11.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 5/24g, 08.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 82/22g, 24.01.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 51/18f, 19.04.2018, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem Ihnen die Aufkündigung zugestellt wurde. Ändern Sie Ihr Verhalten danach, wirkt sich das nur aus, wenn dadurch eine Wiederholung ausgeschlossen ist. Dauern die Störungen an, hilft Ihnen die Änderung nicht.
In der Regel ja. Die Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens beruht darauf, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Dass er auf diesen Kündigungsgrund stillschweigend verzichtet hat, wird deshalb nur unter ganz besonders strengen Voraussetzungen angenommen.