Wann hilft mir eine Besserung nach der Kündigung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 25.11.2025 (55 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Es liegt keine positive Zukunftsprognose vor, wenn die Störungen nach Zustellung der Aufkündigung andauerten.OGH 5 Ob 144/11d, 25.08.2011
- hier: Wiederholungsgefahr beseitigt.OGH 5 Ob 76/11d, 25.08.2011
- Hier: Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs nach § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG (Gerümpel und Ungeziefer in der Wohnung); positive Zukunftsprognose verneint.OGH 8 Ob 86/08t, 14.10.2008
- Hier: Positive Zukunftsprognose bejaht; medikamentöse Behandlung einer geistig Behinderten; Spannungen teilweise von Nachbarn provoziert, die nunmehr ausgezogen sind.OGH 4 Ob 255/05m, 14.02.2006
- Hier: Durchführung der im gewerbebehördlichen Verfahren angeordneten Maßnahmen zur Ausschaltung nicht zumutbarer Belästigungen an Lärm und Vibrationen durch den Betrieb von Maschinen in einer Putzerei und Wäscherei.OGH 1 Ob 86/03h, 29.04.2003
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Auch auf Entwicklungen, die zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlungen bereits in die Wege geleitet waren und deren Abschluss unmittelbar bevorstand, ist unter Umständen Bedacht zu nehmen.OGH 9 Ob 16/02x, 20.02.2002
- Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.OGH 9 Ob 420/97y, 25.02.1998
- Hier: Stabilisierung des Gesundheitszustandes bei Psychose mit Wahnverhalten; Prognose, dass das festgestellte (krankhafte) unleidliche Verhalten künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft unterlassen, werde, verneint.OGH 1 Ob 410/97v, 27.01.1998
- Hier: Gänzliche Verlegung des Parteienverkehrs mit psychischen Behinderten in die Wege geleitet, so dass diese wenige Tage nach Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz abgeschlossen sein sollte.OGH 7 Ob 628/91, 28.11.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070340 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 55.
- OGH 4 Ob 180/25m, 25.11.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 16/24k, 28.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 5/24g, 08.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 115/23t, 21.06.2023, Fall aus Burgenland
- OGH 9 Ob 82/22g, 24.01.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 8 Ob 43/21p, 29.04.2021
- OGH 5 Ob 197/20m, 30.11.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 41/20z, 29.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 84/19t, 31.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 135/17i, 26.09.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem Ihnen die Aufkündigung zugestellt wurde. Ändern Sie Ihr Verhalten danach, wirkt sich das nur aus, wenn dadurch eine Wiederholung ausgeschlossen ist. Dauern die Störungen an, hilft Ihnen die Änderung nicht.
Für die Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens kommt es nicht darauf an, ob Sie ein Verschulden trifft. Entscheidend ist, ob das nach außen in Erscheinung tretende Verhalten grob ungehörig ist und den anderen das Zusammenwohnen verleidet. Das gilt auch dann, wenn das Verhalten auf eine geistige Erkrankung zurückgeht.