Zählt auch mein Verhalten aus der Zeit vor der Kündigung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 07.08.2025 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Einstellung eines dem Mieter zum Vorwurf gemachten Verhaltens nach der Kündigung hebt den Kündigungstatbestand zwar nicht allgemein auf, muss aber bei der Beurteilung, ob das Gesamtverhalten die Kündigung rechtfertigt, mitberücksichtigt werden.OGH 8 Ob 597/85, 09.01.1986
- Es ist dem Vermieter nicht verwehrt, sich zum Beweis für das bis zuletzt andauernde unleidliche Verhalten des Mieters auf weitere, in der Kündigung noch nicht angeführte Illustrationsfakten zu berufen.OGH 8 Ob 160/67, 27.06.1967
- Zur Berücksichtigung von Illustrationsfakten.OGH 8 Ob 248/63, 24.09.1963
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0067519 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 27.
- OGH 7 Ob 120/25k, 07.08.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 5/24g, 08.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 115/23t, 21.06.2023, Fall aus Burgenland
- OGH 2 Ob 62/23s, 20.04.2023, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 109/21m, 24.11.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 197/20m, 30.11.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ihr Verhalten wird nicht in einzelne Vorfälle zerlegt, sondern als Ganzes beurteilt; dabei können auch länger zurückliegende Ereignisse einbezogen werden. Der Kündigungsgrund ist nicht auf bestimmte Verhaltensweisen wie Beschimpfungen, Drohungen oder Lärm beschränkt, sondern erfasst jedes Verhalten, das das friedliche Zusammenleben beeinträchtigt. Auch laufende Versuche, die Benützung auf nicht gemietete Räume oder Gegenstände auszudehnen, zählen dazu.
In der Regel ja. Die Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens beruht darauf, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Dass er auf diesen Kündigungsgrund stillschweigend verzichtet hat, wird deshalb nur unter ganz besonders strengen Voraussetzungen angenommen.