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Wonach richtet sich der Zuschlag beim Untermietzins?

günstig für Untermieter betrifft Untermieter, Untervermieter, Hauptmieter
Es kommt nicht darauf an, wie viel Geld der Untervermieter eingesetzt oder an Zinsen bezahlt hat. Maßgeblich ist allein, welche baulichen Verbesserungen und Einrichtungen im Objekt vorhanden und für Sie als Untermieter beim Abschluss des Vertrags noch nutzbar sind.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 20.02.2020 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

Entscheidend für den Nutzungswert des Untermieters ist nicht die Höhe des eingesetzten Kapitals oder der dafür vom Untervermieter bezahlten Zinsen, sondern immer nur die Form, die der seinerzeitige Geldeinsatz des Untervermieters im Bestandobjekt angenommen hat, das sind also die konkreten baulichen Veränderungen (Verbesserungen) und die konkreten Einrichtungsgegenstände in dem Zustand und in der Gestalt, wie sie sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrages darstellen und für den Untermieter noch nutzbar sind.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0067648 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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