Darf mein Untervermieter seine Investitionen auf mich überwälzen?
günstig für Untermieter betrifft Untermieter, Untervermieter, Hauptmieter
Ja, aber nur teilweise. Beim Untermietzins dürfen Verbesserungen berücksichtigt werden, die für Sie einen objektiven Nutzen haben. Auf Ihre konkrete Verwendung kommt es nicht an, wohl aber darauf, dass der Nutzen schon beim Abschluss des Untermietvertrages bestand.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 20.02.2020 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Aus dem Terminus "objektivem Nutzen" ist abzuleiten, dass es auf die konkrete Verwendung durch den Untermieter nicht ankommt. Wohl aber sind nur jene konkreten Veränderungen angemessen zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrages für den konkreten Untermieter von objektivem Nutzen sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die vom Hauptmieter zur Schaffung von ‑ hier in einem Dachgeschoß gelegenen ‑ Bestandobjekte getätigten Investitionen sind bei der Bestimmung des vom Untermieter zulässigerweise zu entrichtenden Mietzinses gemäß § 26 Abs 1 MRG als Aufwendungen zur Verbesserung des Mietgegenstandes angemessen zu berücksichtigen, sofern sie, was in einem solchen Fall auch gar nicht strittig sein kann, für den Untermieter von objektivem Nutzen sind.OGH 5 Ob 85/14g, 26.09.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117899 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 196/19p, 20.02.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 26 · Untermietzins
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