Mit welchem Wert werden meine Einbauten beim Untermietzins angesetzt?
günstig für Untermieter betrifft Hauptmieter, Untermieter
Maßgeblich ist der tatsächliche Gebrauchswert der Investition in jenem Zeitpunkt, in dem untervermietet wird, nicht der ursprüngliche Anschaffungspreis. Berücksichtigt wird nur, was dem Untermieter auch tatsächlich zugutekommt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 20.02.2020 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Als Wert, mit dem die dem Untermieter zugutekommenden Investitionen des Hauptmieters zu berücksichtigen sind, ist der tatsächliche Gebrauchswert im Zeitpunkt der Untervermietung maßgebend.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zu berücksichtigen sind die von den Hauptmietern vorgenommenen Investitionen, soweit die Untermieter von diesen Leistungen profitieren.OGH 5 Ob 121/08t, 09.09.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070668 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 5 Ob 196/19p, 20.02.2020, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 2/16s, 10.05.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
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