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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.02.2020 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 196/19p

Worum es ging: Kann ich Verfahrensfehler beim Höchstgericht noch geltend machen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat das Gericht zweiter Instanz einen Fehler des ersten Verfahrens bereits geprüft und verneint, können Sie ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt im Streitverfahren und im Außerstreitverfahren gleichermaßen.

Besteht ein Weitergaberecht, tritt der neue Mieter auch ohne Einwilligung des Vermieters an die Stelle des bisherigen Mieters. Der Übergang der Rechte und Pflichten ist vollzogen, sobald der Vermieter davon verständigt wurde.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Eine Aktenwidrigkeit gibt es nur, wenn der Inhalt einer Urkunde oder eines Protokolls unrichtig wiedergegeben wurde und dadurch ein fehlerhaftes Bild entstand. Weicht das Ergebnis der Beweisaufnahme bloß vom Vorbringen ab, genügt das nicht. Auch die Überlegungen der Gerichte zur Beweiswürdigung können Sie so nicht bekämpfen.

Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.

Es kommt nicht darauf an, wie viel Geld der Untervermieter eingesetzt oder an Zinsen bezahlt hat. Maßgeblich ist allein, welche baulichen Verbesserungen und Einrichtungen im Objekt vorhanden und für Sie als Untermieter beim Abschluss des Vertrags noch nutzbar sind.

Ja. Investitionen, die der Hauptmieter selbst getätigt oder dem Vormieter abgelöst hat, können den Untermietzins erhöhen, soweit sie Ihnen als Untermieter zugutekommen. Der Gedanke dahinter ist, dass Sie von diesen noch nutzbaren Leistungen profitieren.

Maßgeblich ist der tatsächliche Gebrauchswert der Investition in jenem Zeitpunkt, in dem untervermietet wird, nicht der ursprüngliche Anschaffungspreis. Berücksichtigt wird nur, was dem Untermieter auch tatsächlich zugutekommt.

Der Gebrauchswert der Investition wird auf die voraussichtliche restliche Nutzungsdauer aufgeteilt, nicht auf die Dauer Ihres Untermietvertrags. Das gilt auch dann, wenn Ihr Vertrag kürzer läuft als diese Nutzungsdauer. Nur wenn Sie einen Pauschalbetrag für übergebene Investitionen gezahlt haben, wird dieser auf die Vertragszeit verteilt.

Ja, aber nur teilweise. Beim Untermietzins dürfen Verbesserungen berücksichtigt werden, die für Sie einen objektiven Nutzen haben. Auf Ihre konkrete Verwendung kommt es nicht an, wohl aber darauf, dass der Nutzen schon beim Abschluss des Untermietvertrages bestand.

Nein. Ein Kostenvorbehalt erfasst nur jene Kosten, die vom Ausgang der Hauptsache abhängen. Über die Kosten eines Zwischenstreits, etwa über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, wird trotzdem sogleich entschieden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1393 ABGB § 305 AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 10 MRG § 14 MRG § 25 MRG § 26 MRG § 30 MRG § 37

Entscheidungstext

35 Absätze, 18.745 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.02.2020

Geschäftszahl

5Ob196/19p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers M*, vertreten durch Mag. Sabrina Oberlojer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegnerin G* GmbH, *, vertreten durch Haunschmidt Minichmayer Tusek Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 26 MRG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. Juli 2019, GZ 39 R 87/19m-34, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 27. Dezember 2018, GZ 20 MSch 7/17g-28, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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