Darf ich die Wohnung übernehmen, wenn ich schon eine habe?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 12.10.2022 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Privilegierung des § 46 Abs 1 MRG ist nur beim ersten Eintritt vorgesehen.OGH 5 Ob 107/15v, 19.06.2015
- Das Gesetz räumt dem Unterhaltsanspruch keinen Vorrang vor dem Eintrittsrecht ein (unter ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidung 10 Ob 524/87 und mit ausführlicher Begründung dazu).OGH 4 Ob 537/95, 19.09.1995
- Nur bei bereits selbsterhaltungsfähigen Kindern kann eine Verweisung auf familienrechtliche Ansprüche dann nicht erfolgen, wenn der Wohnungsgewährende triftige Gründe hat, das Wohnrecht zu versagen.OGH 10 Ob 524/87, 06.09.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0068181 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 11.
- OGH 1 Ob 174/22b, 12.10.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 105/18a, 24.09.2018, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 210/17m, 23.01.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ob Sie die Wohnung des verstorbenen Mieters dringend brauchen, hängt davon ab, worauf Sie sonst ausweichen könnten. Haben Sie eine eigene, früher bewohnte Wohnung, wird strenger geprüft; sonst muss die andere Wohnmöglichkeit ausreichend, gleichartig und rechtlich abgesichert sein. Ein Wohnen im Haus der Eltern ist nicht abgesichert, weil es jederzeit widerrufen werden kann.
Bei diesem Kündigungsgrund kommt es darauf an, ob ein dringendes Wohnbedürfnis besteht; der Mieter muss dabei nicht verstorben sein. Fehlt das dringende Bedürfnis beim Mieter selbst, kommt es darauf an, ob eine Person, die bei seinem Tod in das Mietrecht eintreten dürfte, die Wohnung dringend braucht. Der Verweis im Gesetz dient nur dazu, diesen Personenkreis zu bestimmen.