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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.01.2018 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 210/17m

Worum es ging: Kann ich wegen des Wohnbedürfnisses bis zum Höchstgericht gehen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob jemand, der in den Mietvertrag eintreten will, die Wohnung dringend braucht, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles. Eine solche Beurteilung ist keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Das Höchstgericht befasst sich damit daher in der Regel nicht.

Ob Sie Ihr Wohnbedürfnis auch woanders angemessen befriedigen können, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Eine allgemeine Regel dafür gibt es nicht.

Über die Kosten entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig. Der Ausschluss betrifft jede Entscheidung, in der in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird.

Ob die Wohnung des verstorbenen Mieters von einem nahen Angehörigen dringend gebraucht wird, ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen wie der dringende Eigenbedarf des Vermieters. Ein dringendes Wohnbedürfnis liegt nicht vor, wenn dem Angehörigen eine andere ausreichende und rechtlich gleichwertige Wohnmöglichkeit offensteht. Steht eine rechtlich gleichwertige Wohnmöglichkeit zur Verfügung, wird nicht mehr geprüft, ob sie auch tatsächlich gleichwertig ist.

Nein, außer es steht Ihnen eine ausreichende und gleichwertige Unterkunft zur Verfügung. Es kommt dabei weniger auf die tatsächliche als auf die rechtliche Gleichwertigkeit an. Ein möbliertes Zimmer oder eine kleine Garconniere ersetzt eine große Wohnung nicht, in der Sie jahrelang gelebt haben.

Wenn Sie nach dem Tod des Mieters in dessen Mietvertrag eintreten wollen, kommt es nur darauf an, ob Ihre andere Wohnmöglichkeit rechtlich ausreichend abgesichert ist. Ob diese andere Wohnung gleich gut ist wie die gekündigte, spielt dabei keine Rolle.

Ob Sie die Wohnung des verstorbenen Mieters dringend brauchen, hängt davon ab, worauf Sie sonst ausweichen könnten. Haben Sie eine eigene, früher bewohnte Wohnung, wird strenger geprüft; sonst muss die andere Wohnmöglichkeit ausreichend, gleichartig und rechtlich abgesichert sein. Ein Wohnen im Haus der Eltern ist nicht abgesichert, weil es jederzeit widerrufen werden kann.

Ein dringendes Wohnbedürfnis bedeutet, dass Ihr Interesse an der Wohnung schutzwürdig ist. Es wird nur dann verneint, wenn Ihnen eine andere ausreichende und angemessene Unterkunft zur Verfügung steht.

Nein. Ein schutzwürdiges Interesse haben Sie nur, wenn feststeht, dass Sie die Wohnung in naher Zukunft mit Sicherheit wieder benötigen. Ungewisse Möglichkeiten bleiben außer Betracht, und Sie müssen konkret vorbringen und beweisen, warum Sie zurückkehren werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 423 ZPO § 502

Entscheidungstext

34 Absätze, 8.619 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.01.2018

Geschäftszahl

4Ob210/17m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin Stadt W*, vertreten durch Mag. Stefan Hotz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beklagten A* D*, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung eines Bestandvertrags, über die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 5. Juli 2017, GZ 38 R 67/17k-46, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 19. Jänner 2017, GZ 45 C 106/14v-42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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