Zählt ein Zimmer bei den Eltern als eigene Wohnung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 12.10.2022 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dass der Beklagte als alleiniger Geschäftsführer über die Nutzung des Bestandobjekts der Gesellschaft entscheiden und dieses faktisch als Wohnung nützen könne, ist mit der Rechtsposition eines Hauptmieters nicht vergleichbar.OGH 1 Ob 174/22b, 12.10.2022
- Die Privilegierung des § 46 Abs 1 MRG ist nur beim ersten Eintritt vorgesehen.OGH 5 Ob 107/15v, 19.06.2015
- Hier: In einer 40 m² bzw 52 m² großen Garconniere kann keine mit einer 140 m² großen Wohnung vergleichbare ausreichende Wohnmöglichkeit gesehen werden, zumal die Beklagte bis zum Zeitpunkt des Todes des bisherigen Hauptmieters rund 20 Jahre in der gegenständlichen Wohnung lebte.OGH 7 Ob 273/07h, 23.01.2008
- Bei der Beurteilung kommt es immer auf die Gesamtheit der Umstände im Einzelfall unter Einschluss sowohl der rechtlichen als auch der tatsächlichen Verhältnisse an.OGH 7 Ob 273/07h, 23.01.2008
- Hier: 30 m2 großes Mietobjekt, das zu Wohnzwecken nicht geeignet ist, weil es als Lager- und Abstellobjekt vor allem auch für berufliche Zwecke benützt und benötigt wird.OGH 5 Ob 70/06i, 16.05.2006
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- Hier: Ca 15 m² großer Einzelraum ohne WC und Kochgelegenheit, sowie ohne Wasser- oder Kaminanschluss ist keine ausreichende und gleichwertige Wohnmöglichkeit.OGH 4 Ob 237/05i, 19.12.2005
- Das dringende Wohnbedürfnis wird im Sinne eines schutzwürdigen Interesses verstanden und nur dann verneint, wenn dem Eintrittsberechtigten eine andere ausreichende und angemessene sowie rechtlich gleichwertige Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung steht, wobei immer auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls unter Einschluss sowohl der rechtlichen als auch der tatsächlichen Verhältnisse abgestellt wird.OGH 4 Ob 237/05i, 19.12.2005
- Hier: Zusammenfassung der bisherigen Judikatur.OGH 8 Ob 331/97b, 30.04.1998
- Neben der rechtlichen Gleichwertigkeit oder Ungleichwertigkeit der sonst gegebenen (im Familienrecht begründeten) Wohnmöglichkeit kommt es auch auf die tatsächlichen Verhältnisse an, die den Umzug in die vom Eintrittsrecht betroffene Mietwohnung nach dem üblichen Lauf der Dinge als notwendig erscheinen lassen.OGH 8 Ob 331/97b, 30.04.1998
- Die nur im Familienrecht (Unterhaltsanspruch) begründete anderwertige Wohnmöglichkeit ist nicht als rechtlich gleichwertig gegenüber dem Mietrechtsverhältnis, in das eingetreten werden soll, anzusehen, und schließt das Bestehen eines dringenden Wohnbedürfnisses im Sinn des § 30 Abs 2 Z 6 MRG nicht aus.OGH 2 Ob 2371/96g, 04.09.1997
- Eintrittsberechtigten, denen familienrechtliche Ansprüche auf die Ehewohnung gegenüber ihrem Ehegatten gemäß § 97 ABGB zustehen, ist ein dringendes Wohnbedürfnis grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn die unabweislichen Notwendigkeit besteht, den anderwärts in rechtlich gleichwertiger Weise nicht gedeckten Wohnbedarf des Eintrittsberechtigten zu befriedigen (MietSlg 24329, uva).OGH 7 Ob 612/95, 18.10.1995
- Hier: Keine ausreichende Wohnmöglichkeit bietet die dem Ehegatten der Klägerin zur Verfügung stehende insgesamt dreiundzwanzig Quadratmeter große Wohnung, zumal die Klägerin (nach den Feststellungen) zum Zeitpunkt des Todes ihrer Großmutter bereits schwanger war.OGH 5 Ob 1591/92, 27.10.1992
- Rechtliche Gleichwertigkeit einer auf einem unmittelbar mit dem vermietenden oder sonst in dauernde Nutzung gebenden Eigentümer oder Genossenschaft oder Baurechtsberechtigten abgeschlossenen Vertrag beruhenden Wohnmöglichkeit mit der Ehewohnung, weil auch der nicht verfügungsberechtigte Ehepartner im Falle der Aufgabe des Rechtes durch den verfügungsberechtigten Ehepartner gegenüber dem Vermieter direkt sein Recht geltend machen kann.OGH 7 Ob 624/90, 15.11.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069957 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 26.
- OGH 1 Ob 174/22b, 12.10.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 105/18a, 24.09.2018, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 210/17m, 23.01.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 14 · Mietrecht im Todesfall
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ob die Wohnung des verstorbenen Mieters von einem nahen Angehörigen dringend gebraucht wird, ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen wie der dringende Eigenbedarf des Vermieters. Ein dringendes Wohnbedürfnis liegt nicht vor, wenn dem Angehörigen eine andere ausreichende und rechtlich gleichwertige Wohnmöglichkeit offensteht. Steht eine rechtlich gleichwertige Wohnmöglichkeit zur Verfügung, wird nicht mehr geprüft, ob sie auch tatsächlich gleichwertig ist.
Wenn Sie nach dem Tod des Mieters in dessen Mietvertrag eintreten wollen, kommt es nur darauf an, ob Ihre andere Wohnmöglichkeit rechtlich ausreichend abgesichert ist. Ob diese andere Wohnung gleich gut ist wie die gekündigte, spielt dabei keine Rolle.