Muss der Vermieter der Übergabe meiner Mietrechte zustimmen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 23.03.2018 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Umstand, dass der Angehörige bei Willenseinigung über den Übergang der Mietrechte noch nicht volljährig war und die Mietrechtsübernahme somit der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft hätte, schadet nicht, da der volljährig Gewordene den Mangel der schwebenden Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts wegen des seinerzeitigen Fehlens der gerichtlichen Genehmigung durch nachträgliche Anerkennung seiner rechtsgeschäftlichen Verpflichtung heilen kann.OGH 1 Ob 101/07w, 22.10.2007
- Die Wirksamkeit der Abtretung der Mietrechte gemäß § 12 Abs 1 MRG ist nicht von der Zustimmung des Vermieters, nicht einmal von der Anzeige der erfolgten Mietrechtsabtretung abhängig.OGH 7 Ob 22/01p, 30.03.2001
- Es handelt sich um eine Vertragsübernahme, die allerdings (ausnahmsweise) ohne Einwilligung des Vertragspartners (= Vermieters) verwirklicht werden kann.OGH 7 Ob 202/99b, 20.10.1999
- Die in § 12 Abs 2 MRG vorgeschriebene Anzeige der Abtretung der Hauptmietrechte an den Vermieter ist bloß deklarativ.OGH 4 Ob 1633/95, 24.10.1995
- Samt ausführlicher Darstellung der Lehre.OGH 8 Ob 617/89, 28.06.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069526 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 8 Ob 8/18m, 23.03.2018
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 12 · Abtretung des Mietrechts
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Ein Mietvertrag bringt Ihnen nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten; beide bilden ein einheitliches Ganzes, von dem sich die Rechte nicht abtrennen lassen. Eine Vereinbarung mit einem Dritten über die Abtretung der Mietrechte wirkt gegenüber dem Vermieter nur, wenn dieser zustimmt und der Dritte auch in die Pflichten eintritt. Das gilt auch für eine Übertragung im Scheidungsvergleich.
Nein. Ihre Rechte aus einem Miet- oder Pachtvertrag können Sie nicht einfach an eine andere Person übertragen; dazu braucht es die Einwilligung des Vermieters oder Verpächters. Das gilt auch dann, wenn Sie die Rechte in einem Testament weitergeben wollen.