Kann mir gekündigt werden, weil sich Reparaturen nicht auszahlen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 24.01.2019 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1959)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Erhaltungspflicht des Vermieters steht einer Kündigung wegen wirtschaftlicher Abbruchreife nur so lange entgegen, als die für die Erhaltung notwendigen Maßnahmen nicht unwirtschaftlich sind. Der Anspruch des Mieters auf Erhaltung des Mietgegenstands besteht daher bis zur Grenze der Unwirtschaftlichkeit, ab Erreichen dieser Grenze ist der Vermieter zur Kündigung berechtigt.OGH 6 Ob 199/18k, 24.01.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0068280 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 6 Ob 199/18k, 24.01.2019, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch wenn dem Vermieter wegen der Abbruchreife des Hauses keine weiteren Erhaltungsarbeiten mehr zumutbar sind, darf er Ihnen nicht wegen Nichtbenützung kündigen. Mussten Sie wegen der Unbenützbarkeit anderswo wohnen, liegt kein Umstand in Ihrer Sphäre vor. Eine Kündigung ist ihm dann nur mit Beschaffung einer Ersatzwohnung möglich.
Erst dann, wenn die Baumängel, die zum Bescheid geführt haben, aus technischen Gründen nicht behoben werden können. Endgültig ist der Auftrag auch, wenn der Vermieter die Mängel nicht behebt und dazu auch nicht verpflichtet ist.