Zum Inhalt springen

Woran erkennt das Gericht die wirtschaftliche Abbruchreife?

günstig für Vermieter betrifft Mieter, Vermieter, Hauseigentümer
Bedeutung haben etwa das Alter des Gebäudes, sein Wert vor und nach der Reparatur, der Vergleich der Reparaturkosten mit Neubaukosten und die Frage, ob sich ein Reparaturdarlehen aus den künftigen Mieten decken lässt. Diese Umstände müssen nicht alle zugleich vorliegen; ein niedriger Kaufpreis für das Gebäude spricht nicht gegen die Abbruchreife.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 24.01.2019 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1968)

Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Abbruchreife können von Bedeutung sein: das Alter des Gebäudes, dessen derzeitiger und dessen Wert nach der Reparatur und der infolge geringer Wertsteigerung des Hauses eingetretene Verlust an Bauaufwand, der Vergleich der Reparaturkosten mit Neubaukosten, die Gegenüberstellung der künftig anfallenden Zinse mit den Kosten der Aufwendungen, demnach die Vermietbarkeit zu den erhöhten Mietzinsen oder die Unmöglichkeit, das aufzunehmende Reparaturdarlehen durch die Mietzinse abzudecken (vgl MietSlg 18387, 16333). Auch der Erwerb des Gebäudes um einen niedrigen Kaufpreis spricht nicht gegen die Aufkündigung wegen wirtschaftlicher Abbruchreife (MietSlg 15297)

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0068292 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 11.

Genannte Normen

MG §19 Abs2 Z4 Ba

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Mieter Neuerrichtung trotz alter Bausubstanz

Bleiben nur geringe Reste des alten Gebäudes erhalten, etwa Fundamente oder denkmalgeschützte Fassadenteile, spricht das für eine Neuerrichtung. Bleibt dagegen eine selbständig vermietbare Wohnung oder ein Geschäftslokal erhalten, taugt dieses Kriterium nicht mehr zur Abgrenzung. Ob eine Neuerrichtung vorliegt, entscheiden letztlich die Wertungen des Mietrechts und nicht die anders gelagerten Ziele der Baubehörde.

günstig für Mieter Mietrechte bei der Unternehmensübertragung

In der Regel nicht. Wird ein lebendes Unternehmen übertragen, treten die dazugehörenden Mietrechte im Zweifel gegenüber den übrigen Werten des Unternehmens zurück, vor allem gegenüber dem guten Ruf und der Kundschaft. Sie fallen dann nicht ins Gewicht; zu prüfen ist aber, wie sich die einzelnen Wertteile zueinander verhalten.

Verwandte Fragen

Mietrecht · Abbruchreife eines Miethauses
Mietrecht · Wirtschaftliche Abbruchreife des Hauses
Mietrecht · Inhalt der Grundsatzentscheidung