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Darf mir gekündigt werden, weil ich das baufällige Haus verlassen musste?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Vermieter
Auch wenn dem Vermieter wegen der Abbruchreife des Hauses keine weiteren Erhaltungsarbeiten mehr zumutbar sind, darf er Ihnen nicht wegen Nichtbenützung kündigen. Mussten Sie wegen der Unbenützbarkeit anderswo wohnen, liegt kein Umstand in Ihrer Sphäre vor. Eine Kündigung ist ihm dann nur mit Beschaffung einer Ersatzwohnung möglich.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 17.04.2024 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1988)

Auch wenn dem Vermieter wegen der Abbruchreife des Hauses weitere Erhaltungsarbeiten nicht mehr zugemutet werden können, bleibt ihm der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG verwehrt; er kann in solchen Fällen, wenn der Mieter genötigt ist, wegen der Unbenützbarkeit des Mietgegenstandes eine andere Unterkunft zu beziehen, nur nach § 30 Abs 2 Z 14 bzw 15 MRG - und damit nur unter Ersatzbeschaffung - kündigen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070261 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Wirtschaftliche Abbruchreife des Hauses

Ja. Abbruchreife liegt vor, wenn der Kostenaufwand größer wäre als die Wertsteigerung des Hauses. Dass der Vermieter das Haus hat verfallen lassen, spielt dabei keine Rolle, und die Verhältnisse bei anderen Gebäuden zählen nicht. Seine Erhaltungspflicht reicht nur bis zur Grenze der Unwirtschaftlichkeit.

günstig für Vermieter Verkauf als vereinbarter Kündigungsgrund

Der Kündigungsschutz darf nicht dadurch umgangen werden, dass im Mietvertrag ganz allgemein der Verkauf der Liegenschaft als wichtiger Grund vereinbart wird, ohne dass der Vermieter ein Bedürfnis nach dieser Auflösungsmöglichkeit hat. Zulässig ist es dagegen etwa, den ernstlich erwogenen Verkauf eines Einfamilienhauses oder eines Objekts in einem Fabriksareal als Kündigungsgrund zu vereinbaren. In einem solchen Fall kann auch der neue Eigentümer die Kündigung aussprechen.

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