Zählt drohende Obdachlosigkeit gegen eine Kündigung wegen Eigenbedarfs?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 25.10.2018 (17 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1952)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Gefahr der Obdachlosigkeit wiegt besonders schwer.OGH 3 Ob 535/84, 27.06.1984
- Die dem Mieter drohende Obdachlosigkeit ist von großer Bedeutung und kann im Einzelfall, vor allem bei dadurch zu besorgender Existenzgefährdung des Gekündigten, selbst gegen schwere gesundheitliche Nachteile des Vermieters den Ausschlag geben.OGH 7 Ob 214/73, 21.11.1973
- Wenn Mieter sich keine Ersatzwohnung beschaffen kann.OGH 7 Ob 397/56, 19.09.1956
- Trotz SchutzV.OGH 3 Ob 199/52, 23.04.1952
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0068317 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 17.
- OGH 6 Ob 129/18s, 25.10.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Stehen lebenswichtige gesundheitliche Interessen des Vermieters rein wirtschaftlichen Interessen des Mieters gegenüber, wiegen die schweren gesundheitlichen Gefahren des Vermieters schwerer. Die Kündigung wegen Eigenbedarfs wird dann nur aufgehoben, wenn Ihre Existenz gefährdet ist, etwa durch Obdachlosigkeit.
Ja, das kann genügen. Dringender Eigenbedarf setzt keine schwere oder gar lebensbedrohliche Erkrankung voraus. Es reicht, wenn das Beibehalten der bisherigen Lage den ohnehin schon bedenklichen Gesundheitszustand leicht zu verschlechtern droht oder eine Besserung verhindert.