Was gilt, wenn der Vermieter aus gesundheitlichen Gründen einziehen will?
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Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 04.03.2021 (7 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1960)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Obdachlosigkeit verbunden mit Existenzgefährdung überwiegt.OGH 6 Ob 123/71, 30.06.1971
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0068360 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 5 Ob 136/20s, 04.03.2021, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 129/18s, 25.10.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
MG §19 Abs2 Z5 D
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Droht Ihnen durch die Kündigung Obdachlosigkeit, wiegt das bei der Abwägung besonders schwer, vor allem wenn Sie sich keine Ersatzwohnung beschaffen können. Ist dadurch Ihre Existenz gefährdet, kann das sogar gegenüber schweren gesundheitlichen Nachteilen des Vermieters den Ausschlag geben.
Dringender Eigenbedarf setzt einen Notstand voraus, also die unabweisliche Notwendigkeit, den bestehenden Zustand möglichst rasch zu beenden. Berücksichtigt wird jede Art von Bedarf, die sich aus einem wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnis ergibt und nur durch diese Wohnung gedeckt werden kann. Dieser strenge Maßstab gilt auch dann, wenn Ihnen eine Ersatzwohnung angeboten wird.