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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.10.2018 · Fall aus Wien

OGH 6 Ob 129/18s

Worum es ging: Muss ich Selbstverständliches im Prozess ausdrücklich vorbringen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Tatsachen, die bei Gericht offenkundig sind, muss das Gericht seiner Entscheidung auch dann zugrunde legen, wenn sie niemand vorgebracht hat. Sie müssen solche Umstände also nicht eigens behaupten.

Bestreitet die Gegenseite eine Behauptung nur allgemein, ohne dazu je konkret Stellung zu nehmen, kann das ausnahmsweise wie ein Zugeständnis gewertet werden. Das gilt vor allem dann, wenn die Behauptung offenkundig leicht zu widerlegen gewesen wäre.

Ob eine Tatsache im Prozess bewiesen werden muss, hängt davon ab, ob die Gegenseite sie zugestanden hat. Entscheidend ist also, dass ein Zugeständnis fehlt, und nicht, ob die Gegenseite ausdrücklich widersprochen hat.

Tatsachen, die die Gegenseite weder zugesteht noch ausdrücklich bestreitet, müssen bewiesen werden. Bloßes Schweigen ersetzt den Beweis also nicht.

Nein. Was die ersten beiden Gerichte über die Tatsachen festgestellt haben, kann der Oberste Gerichtshof nicht mehr überprüfen. Das gilt auch dann, wenn das Gericht eine Tatsache als offenkundig angesehen und deshalb keinen Beweis aufgenommen hat.

Bestreitet eine Partei eine Behauptung nicht, kann das Gericht sie als zugestanden ansehen. Ob das im Einzelfall zu Recht geschehen ist, ist eine Frage des Verfahrens. Es ist keine Frage der rechtlichen Beurteilung.

Neben dem ausdrücklichen Zugeständnis gibt es auch ein Zugeständnis, das sich schlüssig aus dem Verhalten ergibt. Ob die Behauptungen der anderen Seite in diesem Sinn als zugestanden gelten, beurteilt das Gericht sorgfältig anhand des gesamten Vorbringens der Gegenseite.

Wenn die Gegenseite eine Tatsache im Verfahren ausdrücklich zugesteht, muss diese nicht mehr bewiesen werden. Das Gericht legt sie seiner Entscheidung ohne Weiteres zugrunde. Nur in wenigen Ausnahmefällen ist ein solches Zugeständnis nicht bindend.

Liegt kein ausdrückliches Geständnis vor, gehört die Frage, ob eine Tatsache zugestanden wurde, zur Beweiswürdigung. Diese Frage kann beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgeworfen werden. Auch dass über zugestandene Tatsachen Beweise aufgenommen wurden, ist kein Verfahrensmangel.

Ob eine Partei etwas zugestanden hat und ob Zusätze oder Einschränkungen dieses Zugeständnis entwerten, beurteilt das Gericht vor der Beweisaufnahme. Diese Beurteilung können Sie mit einer Verfahrensrüge überprüfen lassen. Haben zwei Instanzen diese Frage bereits übereinstimmend gelöst, können Sie sie in dritter Instanz nicht mehr geltend machen.

Tatsachen, die offenkundig sind, muss niemand erst beweisen. Auch das Berufungsgericht darf solche Tatsachen ergänzend heranziehen. Es muss dazu keine Beweise aufnehmen.

Ohne Beweis darf das Gericht nur annehmen, was allen aufmerksamen Menschen bekannt ist oder sich aus der täglichen Erfahrung ergibt, etwa Naturereignisse oder geschichtliche Vorgänge. Was ein einzelner Richter bloß zufällig weiß, gehört nicht dazu; sein privates Wissen darf er nicht verwerten.

Eine Tatsache ist nur dann allgemein bekannt, wenn sie ohne Fachkenntnisse einer beliebig großen Zahl von Menschen bekannt oder jederzeit zuverlässig wahrnehmbar ist. Dazu zählen auch Schlüsse aus der alltäglichen Erfahrung. Ob etwa der Einbau eines Treppenlifts möglich und zumutbar ist, gehört nicht dazu.

Ja. Was bei Gericht offenkundig ist, müssen Sie nicht einmal behaupten; das Gericht hat es von sich aus zu berücksichtigen. Sie dürfen solche Umstände deshalb auch erstmals in der Berufung ansprechen, ohne gegen das Verbot neuen Vorbringens zu verstoßen.

Nein. Feststehen darf für den Richter nur, was allgemein bekannt ist oder was er selbst im Amt wahrgenommen hat. Die Verhältnisse an einer bestimmten Straßenkreuzung zählen zu keinem von beidem; sein privates Wissen darf er im Verfahren nicht verwerten.

Sehr streng. Auch wenn sich die Lage am Wohnungsmarkt etwas entspannt hat, wird der strenge Maßstab beim dringenden Eigenbedarf nicht gelockert. Der Vermieter muss seinen Bedarf also weiterhin nachdrücklich darlegen.

Ja. Braucht die Vermieterin Platz für eine Pflegeperson und Haushaltshilfe, kann dringender Eigenbedarf vorliegen. Im entschiedenen Fall konnte eine 73-jährige Vermieterin ihren 81-jährigen Mann nicht mehr betreuen und die Hausarbeit ohne schwere gesundheitliche Gefahren nicht mehr verrichten.

Diesen Beweis müssen Sie als gekündigter Mieter erbringen. Wenden Sie ein, der Vermieter habe seinen Eigenbedarf selbst herbeigeführt, tragen Sie dafür die Beweislast.

Nein. Wer seinen Eigenbedarf selbst verschuldet hat, kann ihn nicht als Kündigungsgrund geltend machen. Das ist etwa der Fall, wenn der Hauseigentümer trotz bereits bekannten baldigen Eigenbedarfs eine andere Wohnung im Haus neu vermietet; liegen zwischen Vermietung und Bedarf mehrere Jahre, trifft ihn kein Vorwurf.

Nein. Das Gericht prüft zuerst, ob der Eigenbedarf besteht und dringend ist. Erst wenn das bejaht wird, kommt es zur Abwägung der beiderseitigen Interessen; die Frage des Eigenbedarfs darf nicht vorweg nach dem Ergebnis dieser Abwägung gelöst werden.

Nur dann, wenn sein Wohnbedürfnis gar nicht oder nur unzulänglich befriedigt ist und die Wohnverhältnisse dringend Abhilfe brauchen. Rein wirtschaftliche Erwägungen oder Bequemlichkeit genügen nicht, und es fehlt an der Dringlichkeit, wenn er die schon vorhandenen Räume anders aufteilen kann. Dieser strenge Maßstab gilt sogar dann, wenn er Ihnen eine Ersatzwohnung anbietet.

Ja. Droht Ihnen durch die Kündigung Obdachlosigkeit, wiegt das bei der Abwägung besonders schwer, vor allem wenn Sie sich keine Ersatzwohnung beschaffen können. Ist dadurch Ihre Existenz gefährdet, kann das sogar gegenüber schweren gesundheitlichen Nachteilen des Vermieters den Ausschlag geben.

Der Mieter. Bestehen Zweifel, wessen Interessen überwiegen, fällt die Abwägung zu Ihren Gunsten als Mieter aus. Der Vermieter muss beweisen, dass ihm aus der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses ein unverhältnismäßig größerer Nachteil erwächst als Ihnen aus der Kündigung.

Stehen lebenswichtige gesundheitliche Interessen des Vermieters rein wirtschaftlichen Interessen des Mieters gegenüber, wiegen die schweren gesundheitlichen Gefahren des Vermieters schwerer. Die Kündigung wegen Eigenbedarfs wird dann nur aufgehoben, wenn Ihre Existenz gefährdet ist, etwa durch Obdachlosigkeit.

Ja. Bei der Abwägung geht es nicht nur um materielle Interessen; das Gesetz spricht ganz allgemein von einem Nachteil. Auch gesundheitliche und altersbedingte Umstände sind zu berücksichtigen, und eine Gefahr für die Gesundheit des Vermieters kann schwerer wiegen als die Schwierigkeit des Mieters, eine andere Unterkunft zu finden.

Ob eine Aufkündigung zulässig ist, wird ausschließlich nach dem Zeitpunkt ihrer Zustellung beurteilt. Was später geschieht, bleibt dafür außer Betracht.

Beim dringenden Eigenbedarf gilt ein strenger Maßstab: Es muss ein Notstand vorliegen, der sich nur durch die Kündigung beseitigen lässt. Kann der Vermieter seinen Bedarf durch eine andere Aufteilung der ihm zur Verfügung stehenden Räume decken, liegt kein dringender Eigenbedarf vor. Erst wenn Bedarf und Dringlichkeit bejaht sind, werden die Interessen beider Seiten abgewogen.

Ja, das kann genügen. Dringender Eigenbedarf setzt keine schwere oder gar lebensbedrohliche Erkrankung voraus. Es reicht, wenn das Beibehalten der bisherigen Lage den ohnehin schon bedenklichen Gesundheitszustand leicht zu verschlechtern droht oder eine Besserung verhindert.

Sie als Mieter. Wollen Sie sich gegen eine Eigenbedarfskündigung damit wehren, dass der Vermieter seine Lage selbst verschuldet hat, müssen Sie das behaupten und beweisen.

Selbstverschuldet ist der Eigenbedarf, wenn der Vermieter die Lage schuldhaft selbst herbeiführt — sei es durch aktives Tun, sei es, dass er eine Gelegenheit versäumt, seinen Bedarf anders als durch eine Kündigung zu decken. Es genügt bereits, dass der Bedarf vorhersehbar war.

Was die Gegenseite ausdrücklich als richtig zugestanden hat, darf das Gericht ohne weitere Beweisaufnahme seiner Entscheidung zugrunde legen. Dasselbe gilt, wenn sich aus dem gesamten Vorbringen der Gegenseite bei sorgfältiger Betrachtung ergibt, dass sie eine Behauptung nicht bestreitet. Ein Verfahrensfehler liegt darin nicht.

Wenn Sie zu einer Behauptung der Gegenseite nichts sagen, gilt das noch nicht als Zugeständnis. Ein Zugeständnis vor Gericht kann nur aus einer ausdrücklichen Erklärung abgeleitet werden. Bloßes Schweigen oder sonstiges Verhalten genügt dafür nicht.

Nein, nicht schon deshalb. Fällt der dringende Eigenbedarf während des Verfahrens tatsächlich weg, besteht der Kündigungsgrund nicht mehr; Änderungen bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz werden berücksichtigt. Dass der Vermieter oder der Angehörige, für den gekündigt wurde, zu diesem Zeitpunkt eine andere Wohnmöglichkeit in Aussicht hat, bedeutet aber noch nicht, dass der Bedarf weggefallen ist.

Zu prüfen ist, ob der Vermieter über eine ausreichende Wohnmöglichkeit verfügt, die einen Wechsel des Wohnsitzes und damit die Kündigung nicht als unbedingt notwendig erscheinen lässt. Dabei wird jede Art des Bedarfs berücksichtigt, die sich aus einem wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnis ergibt und nur durch diese Wohnung gedeckt werden kann.

Allgemein bekannt sind nur jene Tatsachen, die beliebig vielen Menschen bekannt oder jederzeit ohne Schwierigkeiten zuverlässig wahrnehmbar sind. Dazu zählen etwa Erfahrungssätze des täglichen Lebens, geografische Gegebenheiten oder Ereignisse des Zeitgeschehens. Auch eine Eintragung im Firmenbuch oder Grundbuch kann als bekannt angesehen werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 30 ZPO § 266 ZPO § 267 ZPO § 269 ZPO § 482 ZPO § 52

Entscheidungstext

42 Absätze, 14.840 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.10.2018

Geschäftszahl

6Ob129/18s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. R* K*, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Roland Hansély, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G* P*, vertreten durch Dr. Günther Harrich, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. April 2018, GZ 39 R 386/17d-50, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 28. September 2017, GZ 43 C 3/16k-44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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