Zählen bei der Abwägung auch Gesundheit und Alter?
betrifft Mieter, Vermieter, ältere Menschen
Ja. Bei der Abwägung geht es nicht nur um materielle Interessen; das Gesetz spricht ganz allgemein von einem Nachteil. Auch gesundheitliche und altersbedingte Umstände sind zu berücksichtigen, und eine Gefahr für die Gesundheit des Vermieters kann schwerer wiegen als die Schwierigkeit des Mieters, eine andere Unterkunft zu finden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 04.03.2021 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Die Ansicht, bei der Interessenabwägung komme es nur auf die materiellen Interessen an, gesundheitlichen und alterbedingten Umständen könne dagegen keine Bedeutung zuerkannt werden, ist mit dem Wortlaut und Sinn des § 19 Abs 2 Z 5 MG nicht in Einklang zu bringen, wo ganz allgemein von einem Nachteil die Rede ist. Sie steht auch mit der ständigen Rechtsprechung in Widerspruch, in der auch die Beeinträchtigung wichtiger gesundheitlicher Interessen als Nachteil im Sinne der angeführten Gesetzesstelle gewert wurde (vgl MietSlg 8160, 19318 ua).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Gefahr für den Gesundheitszustand des Vermieters wiegt schwerer als das Problem seines Mieters, eine andere Unterkunft für sich und seine Ehegatten zu erlangen.OGH 1 Ob 767/79, 28.11.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0068363 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 5 Ob 136/20s, 04.03.2021, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 129/18s, 25.10.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
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