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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 04.03.2021 · Fall aus Tirol

OGH 5 Ob 136/20s

Worum es ging: Muss die Zustimmung der anderen Eigentümer schon bei Kündigung vorliegen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Kündigt ein Miteigentümer mit kleinem Anteil im eigenen Namen, genügt es, wenn er die Zustimmung anderer Miteigentümer erst im laufenden Verfahren nachweist. Zusammen mit ihm müssen diese die Mehrheit der Anteile halten; die Zustimmung kann auch schlüssig erteilt werden.

Ob mehrere in einem Vertrag gemietete Sachen als eine einheitliche Bestandsache gelten, hängt in erster Linie davon ab, was die Vertragsparteien wollten. Werden alle Objekte zu einer gemeinsamen Ehewohnung zusammengelegt, lässt das einen Schluss auf diesen gemeinsamen Willen zu.

Ob mehrere in einem Vertrag gemietete Sachen eine wirtschaftliche Einheit bilden, hängt in erster Linie vom Willen der Parteien beim Vertragsabschluss ab. Dass die Sachen einander nützlich sind oder einander brauchen, lässt nur einen Schluss auf diesen Willen zu, entscheidet die Frage aber nicht allein.

Der Käufer einer Liegenschaft tritt vor der Eintragung seines Eigentums im Grundbuch nur dann in bestehende Mietverträge ein, wenn ihm der Verkäufer Besitz, Verwaltung und Nutznießung überlassen hat und der Mieter der Vertragsübernahme zumindest schlüssig zustimmt. Mit der Überlassung von Besitz, Verwaltung und Nutznießung sind die Rechte des Vermieters aus dem Mietverhältnis regelmäßig mit übertragen. Pflichten können dagegen nicht ohne Mitwirkung des Mieters auf einen Dritten übertragen werden, wenn sich der bisherige Vertragspartner davon befreien will.

Eine unrichtige oder fehlerhafte Bezeichnung einer Partei ist von Amts wegen zu berichtigen. Auch das Rechtsmittelgericht hat das von sich aus zu tun.

Gegen manche Beschlüsse des Rekursgerichts steht kein weiteres Rechtsmittel offen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Rechtsschutzanspruch überhaupt verneint wird. Damit sind aber nur Fälle gemeint, in denen die Klage aus rein formalen Gründen zurückgewiesen wurde.

Nur dann, wenn Ihnen der Zugang zum Gericht endgültig verweigert wurde, etwa durch Zurückweisung der Klage. Wird Ihnen bloß eine Wiedereinsetzung, eine neue Zustellung oder eine Vollstreckbarkeitsbestätigung versagt, reicht das nicht aus.

Sie müssen alle Kräfte einsetzen, um Ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen, und Ihre Arbeitskraft so gut wie möglich nützen. Tun Sie das nicht, werden Sie so behandelt, als hätten Sie das Einkommen, das bei zumutbarer Arbeit möglich gewesen wäre.

Nein. Wer seinen Eigenbedarf selbst verschuldet hat, kann ihn nicht als Kündigungsgrund geltend machen. Das ist etwa der Fall, wenn der Hauseigentümer trotz bereits bekannten baldigen Eigenbedarfs eine andere Wohnung im Haus neu vermietet; liegen zwischen Vermietung und Bedarf mehrere Jahre, trifft ihn kein Vorwurf.

Stehen lebenswichtige gesundheitliche Interessen des Vermieters rein wirtschaftlichen Interessen des Mieters gegenüber, wiegen die schweren gesundheitlichen Gefahren des Vermieters schwerer. Die Kündigung wegen Eigenbedarfs wird dann nur aufgehoben, wenn Ihre Existenz gefährdet ist, etwa durch Obdachlosigkeit.

Ja. Bei der Abwägung geht es nicht nur um materielle Interessen; das Gesetz spricht ganz allgemein von einem Nachteil. Auch gesundheitliche und altersbedingte Umstände sind zu berücksichtigen, und eine Gefahr für die Gesundheit des Vermieters kann schwerer wiegen als die Schwierigkeit des Mieters, eine andere Unterkunft zu finden.

Beim dringenden Eigenbedarf gilt ein strenger Maßstab: Es muss ein Notstand vorliegen, der sich nur durch die Kündigung beseitigen lässt. Kann der Vermieter seinen Bedarf durch eine andere Aufteilung der ihm zur Verfügung stehenden Räume decken, liegt kein dringender Eigenbedarf vor. Erst wenn Bedarf und Dringlichkeit bejaht sind, werden die Interessen beider Seiten abgewogen.

Wer nicht über den erforderlichen Mindestanteil an der Liegenschaft verfügt, kann kein Wohnungseigentum erwerben. Der Wohnungseigentumsvertrag ist dann nichtig. Damit ist auch die darauf gestützte Eintragung im Grundbuch nichtig.

Ja. Wer eine bereits vermietete Eigentumswohnung kauft, obwohl er selbst Wohnbedarf hat, trifft damit noch kein Verschulden, das die Kündigung wegen Eigenbedarfs ausschließt. Zum Zeitpunkt der Aufkündigung muss Ihr Eigentum aber bereits im Grundbuch eingetragen sein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 431 ABGB § 914 MRG § 30 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 528 ZPO § 560

Entscheidungstext

37 Absätze, 13.391 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.03.2021

Geschäftszahl

5Ob136/20s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. DI M*****, 2. K*****, 3. A*****, 4. S*****, 5. M*****, 6. Mag. S*****, 7. DI F*****, 8. M*****, 9. DI K*****, 10. Ing. M*****, 11. DI H*****, 12. Mag. S***** und 13. DI M*****, alle vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien (nunmehr) 1a. S*****, 1b. E*****, 1c. M*****, 2. C*****, vertreten durch Mag. Dr. Mathias Kapferer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufkündigung und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. Mai 2020, GZ 3 R 87/19v-71, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die Parteibezeichnung der erstbeklagten Partei (bisher: Verlassenschaft nach der am 20. 9. 2016 verstorbenen E*****) wird berichtigt; die Bezeichnung der beklagten Parteien lautet nunmehr 1a. S*****, 1b. E*****, 1c. M***** und 2. C*****.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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