Darf ich mein Geschäft samt Mietrecht verkaufen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 21.10.2020 (35 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1957)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es müssen der objektiv ermittelte Wert der anderen Unternehmensbestandteile und der ebenfalls auf Grund des ortsüblichen Mietzinses objektiv ermittelte Wert des Unternehmensbestandteiles "Bestandrecht" einander gegenübergestellt werden. Ohne Bedeutung ist es, ob der Wert der von der Unternehmenserwerberin zu erbringenden Gegenleistung mit dem objektiv ermittelten Wert des Unternehmens (einschließlich des im obigen Sinn objektiv ermittelten Wertes des Bestandrechtes) übereinstimmt.OGH 6 Ob 697/81, 10.03.1982
- Kündigungsgrund gemäß § 19 Abs 2 Z 10 MG liegt vor, wenn der Schwerpunkt der Übertragung in der Überlassung der Geschäftsräume gelegen ist.OGH 8 Ob 169/65, 06.07.1965
- Mietrechte vierzigtausend Schilling - Kundenstock zwanzigtausend Schilling: Kündigungsgrund gegeben.OGH 6 Ob 345/61, 18.10.1961
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0068397 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 35.
- OGH 5 Ob 113/20h, 21.10.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Verkaufen Sie einen von mehreren selbständigen Betrieben, die Sie in denselben Mieträumen führen, geht das Mietrecht nicht automatisch auf den Käufer über. Es müsste dafür aufgeteilt werden, und das ist ohne Mitwirkung des Vermieters nicht möglich. Zwei getrennte Mietverhältnisse entstehen dadurch nicht.
Nein. Hat der Mieter im Mietobjekt nie selbst eine Geschäftstätigkeit entfaltet, sondern von Anfang an eine andere Person dort ein Unternehmen geführt, tritt kein Übergang des Mietvertrags ein. Der Übergang setzt immer die Veräußerung und Weiterführung eines lebenden Unternehmens voraus. Auch der Verkauf eines Unternehmens, das nur in einem Teil des Objekts betrieben wurde, bewirkt keinen Übergang.