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Darf gekündigt werden, weil ich meinen Betrieb im Lokal verkauft habe?

günstig für Mieter betrifft Unternehmer, Mieter, Vermieter, Betriebsnachfolger
Nein, grundsätzlich nicht. Der Verkauf des im Lokal betriebenen Unternehmens und die damit verbundene Überlassung der Räume an den Erwerber sind kein Kündigungsgrund. Anders ist es, wenn der Verkauf in Wahrheit nur dazu dient, dem Erwerber das Mietrecht zu verschaffen; wird ein lebendes Unternehmen fortgeführt, ist das im Zweifel nicht anzunehmen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 28.08.2024 (19 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1988)

Die Veräußerung des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens und die damit verbundene Überlassung der Benützung der Räumlichkeiten an einen Dritten stellt den Kündigungsgrund nicht her, sofern nicht die Veräußerung lediglich den Zweck verfolgt, dem Erwerber die Ausnützung der Bestandrechte zu ermöglichen.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070600 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 19.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Gleichwertige Nutzung des Geschäftslokals

Ja. Verlegen Sie Ihren Betrieb woanders hin und dient das Lokal nur noch als Archiv, Lager oder Abstellraum, ist das keine gleichwertige Verwendung mehr. Fehlt überhaupt eine regelmäßige geschäftliche Tätigkeit, liegt der Kündigungsgrund vor. Anders ist es, wenn das Lokal von Anfang an nur Nebenzwecken diente.

günstig für Vermieter Betriebsverkauf und Übergang der Mietrechte

Nein. Verkaufen Sie einen von mehreren selbständigen Betrieben, die Sie in denselben Mieträumen führen, geht das Mietrecht nicht automatisch auf den Käufer über. Es müsste dafür aufgeteilt werden, und das ist ohne Mitwirkung des Vermieters nicht möglich. Zwei getrennte Mietverhältnisse entstehen dadurch nicht.

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