Darf gekündigt werden, weil ich meinen Betrieb im Lokal verkauft habe?
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 28.08.2024 (19 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1988)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies ist im Zweifel nicht anzunehmen, wenn ein lebendes Unternehmen fortgeführt wird.OGH 3 Ob 170/04b, 22.12.2004
- Die zur Annahme der Veräußerung eines Unternehmens erforderliche Identität des Unternehmens ist gegeben, wenn der Erwerber den Standort beibehält, den Kundenstock übernimmt und den Betrieb mit Waren gleicher Art fortführt.OGH 8 Ob 2355/96y, 16.01.1997
- Durch den Abschluss des Franchisevertrages erfolgte weder eine selbständige Verwertung des Bestandrechtes noch eine Unternehmensveräußerung, weil die Antragsgegnerin als Franchisenehmer ihr Unternehmen in den Bestandräumen für eigene Zwecke weiterbetreibt, wenn auch, wie es für einen Franchisevertrag typisch ist, in enger Bindung an den Franchisegeber. Von einer Veräußerung des Unternehmens im Sinne des § 12 Abs 3 MRG aF kann daher keine Rede sein.OGH 5 Ob 14/96, 16.04.1996
- Die selbständige Verwertung ist zu verneinen, wenn der Mieter an dem im Bestandobjekt geführten Unternehmen wirtschaftlich beteiligt bleibt.OGH 2 Ob 579/95, 23.11.1995
- Eine Weitergabe im Sinne des § 30 Abs 2 Z 4 MRG liegt nur vor, wenn die selbständige Verwertung des Bestandrechtes im Vordergrund steht.OGH 4 Ob 618/88, 13.12.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070600 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 19.
- OGH 7 Ob 102/24m, 28.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 113/20h, 21.10.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Verlegen Sie Ihren Betrieb woanders hin und dient das Lokal nur noch als Archiv, Lager oder Abstellraum, ist das keine gleichwertige Verwendung mehr. Fehlt überhaupt eine regelmäßige geschäftliche Tätigkeit, liegt der Kündigungsgrund vor. Anders ist es, wenn das Lokal von Anfang an nur Nebenzwecken diente.
Nein. Verkaufen Sie einen von mehreren selbständigen Betrieben, die Sie in denselben Mieträumen führen, geht das Mietrecht nicht automatisch auf den Käufer über. Es müsste dafür aufgeteilt werden, und das ist ohne Mitwirkung des Vermieters nicht möglich. Zwei getrennte Mietverhältnisse entstehen dadurch nicht.