Kann ich Reparatur verlangen, obwohl ich den Schaden verursachte?
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 10.12.2020 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch in einem Verfahren zur Durchsetzung der Erhaltungspflicht des Vermieters betreffend allgemeine Teile des Hauses nach § 3 Abs 2 Z 1 MRG sind Fragen der Verursachung und des Verschuldens grundsätzlich nicht zu prüfen.OGH 5 Ob 132/09m, 15.09.2009
- Bei der Beurteilung, ob die Reparatur eines Schadens zu den Bewirtschaftungskosten der Liegenschaft gehört, spielen Fragen der Verursachung des Schadens keine Rolle.OGH 5 Ob 274/08t, 01.09.2009
- Bei der Entscheidung kommt es ausschließlich auf den Zustand des Hauses, nicht aber auf die Ursachen an, die zu diesem Zustand geführt haben. Es sind alle Ursachen für die Entscheidung relevant, die im Zustand des Hauses gelegen sind. Dies bedeutet, dass im Verfahren nach § 3 Abs 2 Z 2 MRG die in der Bausubstanz gelegenen Ursachen für die ernsten Schäden des Hauses zu prüfen und die entsprechenden Erhaltungsarbeiten baulicher Natur aufzutragen sind.OGH 5 Ob 155/01g, 13.11.2001
- Unter den Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Z 2 MRG besteht die Verpflichtung des Vermieters zur Erhaltung der Mietgegenstände des Hauses absolut, nicht nur dem Mieter des betroffenen Objektes, sondern allen Mietern des Hauses gegenüber; ein Interessenausgleich lässt sich nur über das Schadenersatzrecht herstellen.OGH 5 Ob 155/01g, 13.11.2001
- Hier: § 14 Abs 1 Z 1 WEG, Fußbodensanierung: der Estrich, also ein Teil der Fußbodenkonstruktion, muss entfernt und wieder aufgetragen werden; damit wird die Erhaltungsarbeit sogar an gemeinsamen Teilen des Hauses geleistet, zu denen Böden und Decken einzelner Wohnungen, ebenso zu zählen sind wie tragende Wände und andere konstruktive Teile des Hauses.OGH 5 Ob 2151/96a, 12.06.1996
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- Hier: § 3 Abs 2 Z 2 MRG: Behebung von Schimmelbildung.OGH 5 Ob 2060/96v, 12.06.1996
- Hier: Verfahren zur Durchsetzung der in § 3 MRG näher definierten Erhaltungspflicht des Vermieters (§ 37 Abs 1 Z 2 MRG iVm § 6 MRG) (Schäden an Außenfenstern). Der Grund für den Ausschluss der Erörterung von Verursachungs- und Verschuldensfragen im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG iVm § 3 MRG liegt darin, dass sich die gemäß §§ 3 und 6 MRG durchsetzbare Erhaltungspflicht des Vermieters idR ohnehin auf Arbeiten beschränkt, die nicht allein einem Mieter, sondern allen Benützern des Hauses zugutekommen und letztlich sogar im Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung des Hausbestandes liegen. Das dafür vorgesehene außerstreitige Verfahren bietet für schadenersatzrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Vermieter und Mieter keinen Raum (nicht entschieden wurde hier die Frage, ob dem Vermieter in einem auf Antrag eines Mieters eingeleiteten Verfahren zur Durchsetzung der Erhaltungspflicht nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG iVm §§ 3 und 6 MRG ausnahmsweise der Einwand des Rechtsmissbrauchs offenstünde, wenn der antragstellende Mieter den zu behebenden Schaden in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich selbst herbeigeführt hat, um sodann die Erhaltungspflicht des Vermieters einzufordern).OGH 5 Ob 2002/96i, 14.05.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069294 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 12.
- OGH 3 Ob 104/20w, 10.12.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 122/17b, 20.11.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 69/17h, 23.05.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 6 · Auftrag zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, jedenfalls nicht im besonderen Verfahren des Mietrechts. Wenn Sie Erhaltungsarbeiten selbst durchführen wollen und dafür vom Vermieter Geld im Voraus möchten, ist das in der Liste der Angelegenheiten, die das Bezirksgericht außerhalb eines Streitverfahrens erledigt, nicht vorgesehen.
Der Vermieter kann zunächst nur verlangen, dass der Schaden am Mietobjekt behoben wird. Geld können Sie erst fordern, wenn der Mieter die Behebung ablehnt und die Forderung dem Grunde nach bestreitet. Gehört das Haus mehreren, kann eine Minderheit Geld erst verlangen, wenn die Mehrheit der Umwandlung zugestimmt hat.