OGH 5 Ob 122/17b
Worum es ging: Kann ich Reparatur verlangen, obwohl ich den Schaden verursachte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Bei den vorrangig durchzuführenden Arbeiten dürfen Sie den Antrag auch dann stellen, wenn Sie das Gebrechen selbst verursacht haben. Für diese Entscheidung spielt die Verursachung keine Rolle; es geht allein um den Zustand des Hauses, für Streit über Schadenersatz ist in diesem Verfahren kein Raum.
Maßgeblich ist der jeweils ortsübliche Standard. Damit ist die Erhaltungspflicht nicht auf einen starren, alten Zustand beschränkt, sondern bildet eine Obergrenze, die sich den zeitlichen und örtlichen Vorstellungen von Komfort anpasst.
Alles, was sich außerhalb der Wohnung befindet, gehört zu den allgemeinen Teilen des Hauses. Dazu zählen die Fassade und die Außenfenster. Für Rollläden, die noch außerhalb der Fenster liegen, gilt das erst recht, sodass die Erhaltung Sache des Vermieters ist.
Wird dem Vermieter aufgetragen, besonders dringliche Arbeiten durchzuführen, hat er dagegen praktisch keine Einwendung. Er kann sich also kaum darauf berufen, die Arbeiten seien ihm nicht zumutbar. Der Auftrag ist auszuführen.
Eine Maßnahme gilt in der Regel nur dann als Erhaltung, wenn die Funktionsfähigkeit oder Brauchbarkeit eingeschränkt ist, ein Mangel besteht oder zumindest Schäden drohen. Eine Verbesserung kann dabei mitgeschehen, ohne dass es sich schon um eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung handelt.
Gegen einen Auftrag zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten kann der Vermieter nur jene Einwendungen erheben, die sich aus den mietrechtlichen Erhaltungsbestimmungen ergeben. Einwendungen aus Vereinbarungen gehören dagegen vor das Streitgericht. Der Vermieter kann daher in diesem Verfahren nicht einwenden, der Mieter habe die Erhaltungspflicht selbst übernommen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 08.03.2017, 40 R 48/17f-13
Zitierte Paragrafen
MRG Art. 9 MRG § 3 MRG § 37 MRG § 6 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 28 WEG 2002 § 30 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
40 Absätze, 20.338 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.11.2017
Geschäftszahl
5Ob122/17b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Dr. M* S*, gegen die Antragsgegnerin I* GmbH & CO KG, *, vertreten durch die Schaffer Sternad Rechtsanwälte OG in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 2 MRG iVm §§ 3, 6 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. März 2017, GZ 40 R 48/17f-13, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 30. Dezember 2016, GZ 49 Msch 14/16y-8, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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