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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.05.2017 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 69/17h

Worum es ging: Kann ich Reparatur verlangen, obwohl ich den Schaden verursachte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Bei den vorrangig durchzuführenden Arbeiten dürfen Sie den Antrag auch dann stellen, wenn Sie das Gebrechen selbst verursacht haben. Für diese Entscheidung spielt die Verursachung keine Rolle; es geht allein um den Zustand des Hauses, für Streit über Schadenersatz ist in diesem Verfahren kein Raum.

Wird dem Vermieter aufgetragen, besonders dringliche Arbeiten durchzuführen, hat er dagegen praktisch keine Einwendung. Er kann sich also kaum darauf berufen, die Arbeiten seien ihm nicht zumutbar. Der Auftrag ist auszuführen.

Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.

Bringen Sie eine Beantwortung ein, bevor der Oberste Gerichtshof sie Ihnen freigestellt hat, steht Ihnen dafür kein Kostenersatz zu.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1295 AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 3 MRG § 37

Entscheidungstext

28 Absätze, 5.719 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.05.2017

Geschäftszahl

5Ob69/17h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers W* S*, vertreten durch Dr. Waltraud Künstl, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Antragsgegner H* W*, vertreten durch Mag. Rudolf Siegel, Rechtsanwalt in Wien, wegen §§ 3, 6 iVm § 37 Abs 1 Z 2 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Jänner 2017, GZ 38 R 218/16i-30, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 17. Mai 2016, GZ 42 Msch 2/15f-26, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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