Gehören die Fenster zur Wohnung oder zum ganzen Haus?
betrifft Mieter, Vermieter, Wohnungseigentümer
Zu beidem. Die Außenfassade samt den darin liegenden Fenstern und den davor angebrachten Außenjalousien gehört zu den allgemeinen Teilen des Hauses. Zugleich sind die Fenster und die mit Zustimmung des Vermieters angebrachten Jalousien wesentliche Bestandteile Ihres Mietgegenstands.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 10.04.2018 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Die Außenfassade - und daher auch die in ihrem Zuge befindlichen Außenfenster und erst recht die davor befindlichen Außenjalousien - gehören zu den allgemeinen Teilen des Hauses; allerdings sind die Fenster und die mit Zustimmung des Vermieters davor angebrachten Außenjalousien auch wesentliche Bestandteile des Mietgegenstandes selbst.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vordach eines Geschäftslokals.OGH 5 Ob 19/13z, 18.04.2013
- Dies gilt selbst dann, wenn diese an in Sondernutzung stehende Flächen angrenzt.OGH 5 Ob 78/10x, 15.07.2010
- Die Außenfassade stellt einen allgemeinen Liegenschaftsteil dar.OGH 5 Ob 180/08v, 26.08.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069457 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 5 Ob 49/18v, 10.04.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 8 · Umfang des Benützungsrechts
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