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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 10.04.2018 · Fall aus Tirol

OGH 5 Ob 49/18v

Worum es ging: Gehören die Fenster zur Wohnung oder zum ganzen Haus?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Zu beidem. Die Außenfassade samt den darin liegenden Fenstern und den davor angebrachten Außenjalousien gehört zu den allgemeinen Teilen des Hauses. Zugleich sind die Fenster und die mit Zustimmung des Vermieters angebrachten Jalousien wesentliche Bestandteile Ihres Mietgegenstands.

Nein. Die Gerichte sehen Eingriffe in die Bausubstanz eines Hauses kaum je als verkehrsüblich an; der Durchbruch einer Decke zwischen Keller und Wohngeschoß steht dem Durchbruch tragender Mauern nahe. Wollen Sie eine solche Änderung durchsetzen, müssen Sie selbst konkrete Tatsachen vorbringen und beweisen, die für die Üblichkeit sprechen.

Nein, sie ist ein allgemeiner Teil des Hauses, ebenso wie Außenmauern, Trennwände und die Außenhaut des Gebäudes. Das gilt auch dann, wenn der Keller darunter Zubehör Ihrer Wohnung ist. Ein Durchbruch nimmt daher allgemeine Teile in Anspruch.

Ob eine Änderung zulässig ist, wird immer nach dem einzelnen Fall beurteilt. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die dafür sprechen können, dass andere beeinträchtigt werden. Eine allgemeine Regel gibt es dafür nicht.

Fenster prägen das Aussehen der Fassade und gehören zu den allgemeinen Teilen des Hauses. Ein Austausch kann die Interessen der anderen Eigentümer immer beeinträchtigen. Sie brauchen deshalb die Zustimmung aller anderen Eigentümer oder eine Entscheidung des Gerichts.

Ein wichtiges Interesse an einer Veränderung ist mehr als ein bloßer Wunsch. Auch ein verständlicher oder von achtenswerten Beweggründen getragener Wunsch reicht dafür allein nicht aus.

Die Abwägung der Interessen erfolgt immer für den Einzelfall und bezieht sich auf die Nutzung der gesamten Liegenschaft. Die Änderung ist dabei als Ganzes zu beurteilen. Nicht jede bauliche Veränderung, die die Nutzwerte verschiebt, ist deshalb schon ein empfindlicher Eingriff für die anderen Miteigentümer.

Ob eine Änderung die Zustimmung der anderen braucht, richtet sich zuerst nach der Widmung, die dem Wohnungseigentumsvertrag zugrunde liegt. Gibt es keine besondere Widmung für einen bestimmten Geschäftszweig, ist eine Umstellung von Gegenstand oder Betriebsform erst dann genehmigungsbedürftig, wenn dabei die Grenzen des Verkehrsüblichen überschritten werden. Ob das der Fall ist, hängt vom Einzelfall ab.

Steht eine Fläche als Zubehör in Ihrem Wohnungseigentum, dürfen Sie sie allein nutzen. Ändern Sie etwas an einem Objekt auf dieser Fläche, wird nur geprüft, ob dadurch schutzwürdige Interessen der anderen Eigentümer beeinträchtigt werden. Stützmauern und andere Befestigungen an der Grundgrenze gehören dagegen zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 71 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 2 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

29 Absätze, 7.355 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.04.2018

Geschäftszahl

5Ob49/18v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Dr. E*, vertreten durch die Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH, Innsbruck, gegen die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG * als Antragsgegner, darunter 36. Mag. Dr. K*, vertreten durch Mag. Daniel Ludwig, Rechtsanwalt in Schwaz, wegen § 16 Abs 2 iVm § 52 Abs 1 Z 2 WEG, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 20. Oktober 2017, GZ 2 R 106/17b-48, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 19. Jänner 2017, GZ 11 Msch 28/14g-44, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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