Was gilt, wenn der Vermieter dem Mieterwechsel vorher zugestimmt hat?
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Erklärungssitte, wonach man bei dem Wort „Weitergaberecht“ generell an die Übertragung der Mietrechte an außenstehende Dritte und nicht an die eigenen Kinder denkt, besteht nicht.OGH 7 Ob 146/17x, 08.11.2017
- Hier: Weitergabe durch Legat.OGH 3 Ob 247/15t, 20.01.2016
- Bei Ausübung eines vertraglich vereinbarten Weitergaberechts tritt der Nachmieter in den Bestandvertrag erst dann ein, wenn dem Bestandgeber die Abtretung des Mietvertrags bekannt gegeben wird. Das unterscheidet ein vertragliches Recht auf Abtretung der Mietrechte vom gesetzlichen Abtretungsrecht nach § 12 Abs 1 MRG oder dem gesetzlichen Mietrechtsübergang nach § 12a Abs 1 MRG.OGH 5 Ob 250/09i, 15.12.2009
- In den Fällen des § 12a Abs 3 MRG kommt eine solche Erklärung aber nicht in Betracht, weil überhaupt kein Vertragspartnerwechsel auf Mieterseite erfolgt, der einer Kenntnis und Zustimmung des Vermieters bedürfte.OGH 5 Ob 93/09a, 09.06.2009
- Sogenanntes Weitergaberecht.OGH 1 Ob 161/08w, 30.09.2008
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- Hier: Dies bedeutet, dass die neue Partei für schuldhafte Verletzungen der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten durch (Erfüllungsgehilfen des) vormaligen Rechtsträgers (hier: des behandelnden Krankenhauses) einzustehen hat.OGH 8 Ob 34/08w, 03.04.2008
- Bei der Vertragsübernahme setzt die neue Partei, die in das Vertragsverhältnis (in casu: Bestandvertrag) zur Gänze eintritt, die Person der alten Partei fort und hat daher auch für deren schuldhafte Verletzung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten einzustehen, somit nicht nur etwa für die Schädigung des Bestandobjekts selbst, sondern auch für an den übrigen Gütern des Bestandgebers herbeigeführten Schäden.OGH 1 Ob 152/02p, 29.04.2003
- Der eingetretene Bestandnehmer kann unmittelbar auf Vertragserfüllung klagen.OGH 1 Ob 125/99k, 25.05.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032700 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 23.
- OGH 5 Ob 68/25y, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 141/25y, 17.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 54/21s, 23.06.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 111/19p, 24.09.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 146/18h, 28.08.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 33/17i, 20.07.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Ein Mietvertrag bringt Ihnen nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten; beide bilden ein einheitliches Ganzes, von dem sich die Rechte nicht abtrennen lassen. Eine Vereinbarung mit einem Dritten über die Abtretung der Mietrechte wirkt gegenüber dem Vermieter nur, wenn dieser zustimmt und der Dritte auch in die Pflichten eintritt. Das gilt auch für eine Übertragung im Scheidungsvergleich.
Ohne Zustimmung des Vermieters entsteht kein Vertragsverhältnis zwischen ihm und der neuen Person. Die Rechte aus dem Vertrag gehen zwar über, die Pflichten bleiben aber bei Ihnen. Dem Vermieter gegenüber bleiben Sie weiterhin Vertragspartner.