Gehen Mietrechte auch ohne Meldung an den Vermieter über?
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 25.01.2022 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Mietergesellschaft trifft nach § 12a Abs 3 MRG eine (vertragliche) Informationspflicht, sodass diese für jenen Schaden ersatzpflichtig wird, der dem Vermieter wegen der Verspätung oder Unterlassung der Anzeige entsteht. Der zu beurteilende Schaden liegt darin, dass der Vermieter an der rechtzeitigen Geltendmachung des erhöhten Mietzinses verhindert war und ihm daher ein entsprechender Mietzinsentgang erwachsen ist.OGH 6 Ob 131/15f, 26.11.2015
- Die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 12a Abs 1 MRG ändert auch nichts an den weiteren Rechtsfolgen des Vertragsübergangs (hier: Bindung an eine Entscheidung nach § 12a Abs 8 MRG).OGH 5 Ob 202/09f, 11.02.2010
- Die Unterlassung der Anzeige des die Anhebung rechtfertigenden Umstands ändert nichts am Mietrechtsübergang, macht jedoch für die aus der mangelnden Information des Vermieters entstehenden Folgen schadenersatzpflichtig.OGH 5 Ob 241/08i, 25.11.2008
- Hier: § 12 Abs 2 MRG.OGH 8 Ob 617/89, 28.06.1990
- Es handelt sich hiebei nur um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nur Schadenersatzansprüche des Vermieters begründen könnte.OGH 7 Ob 685/88, 10.11.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079159 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 19.
- OGH 8 Ob 138/21h, 25.01.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 8/18m, 23.03.2018
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 12 · Abtretung des Mietrechts
- MRG § 12a · Veräußerung und Verpachtung eines Unternehmens
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Ein Mietvertrag bringt Ihnen nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten; beide bilden ein einheitliches Ganzes, von dem sich die Rechte nicht abtrennen lassen. Eine Vereinbarung mit einem Dritten über die Abtretung der Mietrechte wirkt gegenüber dem Vermieter nur, wenn dieser zustimmt und der Dritte auch in die Pflichten eintritt. Das gilt auch für eine Übertragung im Scheidungsvergleich.
Nein. Hat der Mieter im Mietobjekt nie selbst eine Geschäftstätigkeit entfaltet, sondern von Anfang an eine andere Person dort ein Unternehmen geführt, tritt kein Übergang des Mietvertrags ein. Der Übergang setzt immer die Veräußerung und Weiterführung eines lebenden Unternehmens voraus. Auch der Verkauf eines Unternehmens, das nur in einem Teil des Objekts betrieben wurde, bewirkt keinen Übergang.