Bin ich Hauptmieter, wenn der Vermieter nur ein Wohnrecht hat?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 13.12.2018 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Fruchtnießer eines Wohnungseigentümers.OGH 5 Ob 221/18p, 13.12.2018
- Selbstverständlich wird damit aber nicht ausgeschlossen, dass ein Fruchtnießer einer Wohnung, der gleichzeitig Miteigentümer des Hauses ist, aufgrund der ihm eingeräumten Rechte als Stellvertreter für die Gesamtheit der Miteigentümer einen Hauptmietvertrag abschließen kann.OGH 5 Ob 9/09y, 03.03.2009
- Nur der Fruchtnießer der ganzen Liegenschaft kann einen Hauptmietvertrag schließen.OGH 7 Ob 250/03w, 10.11.2003
- Dies gilt auch für die Rechtslage nach der Änderung des § 2 Abs 1 MRG durch das 3. WÄG.OGH 4 Ob 2069/96k, 30.04.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069539 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 5 Ob 221/18p, 13.12.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 2 · Haupt- und Untermiete
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Wer von jemandem mietet, der ein umfassendes Nutzungsrecht am Haus hat oder eine vergleichbare Stellung innehat, wird Hauptmieter und nicht Untermieter. Der Berechtigte am ganzen Haus vermittelt solche Hauptmietrechte, wer nur an einer einzelnen Wohnung berechtigt ist, dagegen nicht.
Hauptmietrechte erwerben Sie nur, wenn Sie den Vertrag mit jemandem schließen, der über die gesamte Liegenschaft verfügen darf: mit der Mehrheit der Miteigentümer oder mit einem Minderheitseigentümer, der aufgrund einer Benützungsregelung vermieten darf. Vermietet ein Wohnungseigentümer sein Objekt, gilt das ebenso. In diesen Fällen kommt das Mietverhältnis mit allen Miteigentümern zustande.