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Habe ich als Mieter Rechte gegenüber den anderen Wohnungseigentümern?

betrifft Mieter, Wohnungseigentümer
Nein. Ihr Mietvertrag besteht nur mit jenem Wohnungseigentümer, von dem Sie die Wohnung gemietet haben. Zu den übrigen Miteigentümern des Hauses stehen Sie in keiner Rechtsbeziehung, und eine Entscheidung über Ihren Mietgegenstand berührt deren Interessen nicht unmittelbar.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 17.01.2019 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1988)

Das vom Wohnungseigentümer begründete Mietverhältnis ist nach mietrechtlichen Normen zu beurteilen, die Rechtsverhältnisse zwischen Wohnungseigentümern nach dem WEG. Die Mieter eines Wohnungseigentümers stehen zu den übrigen Miteigentümern und Wohnungseigentümern in keiner Rechtsbeziehung, daher können die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer und allfälliger Mieter dieser Wohnungseigentümer durch eine Entscheidung über einen Antrag eines Mieters auf Feststellung des Ausnahmetatbestandes nach § 1 Abs 4 Z 3 MRG nicht unmittelbar berührt werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070357 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Im Gesetz

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