Habe ich als Mieter Rechte gegenüber den anderen Wohnungseigentümern?
betrifft Mieter, Wohnungseigentümer
Nein. Ihr Mietvertrag besteht nur mit jenem Wohnungseigentümer, von dem Sie die Wohnung gemietet haben. Zu den übrigen Miteigentümern des Hauses stehen Sie in keiner Rechtsbeziehung, und eine Entscheidung über Ihren Mietgegenstand berührt deren Interessen nicht unmittelbar.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 17.01.2019 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Das vom Wohnungseigentümer begründete Mietverhältnis ist nach mietrechtlichen Normen zu beurteilen, die Rechtsverhältnisse zwischen Wohnungseigentümern nach dem WEG. Die Mieter eines Wohnungseigentümers stehen zu den übrigen Miteigentümern und Wohnungseigentümern in keiner Rechtsbeziehung, daher können die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer und allfälliger Mieter dieser Wohnungseigentümer durch eine Entscheidung über einen Antrag eines Mieters auf Feststellung des Ausnahmetatbestandes nach § 1 Abs 4 Z 3 MRG nicht unmittelbar berührt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die mangelnde Verfügungs-und Entscheidungsfähigkeit des Wohnungseigentumsvermieters allgemeine Teile der Liegenschaft betreffendverhindert die Durchsetzung der mietrechtlichen Ansprüche im Verfahren nach §37 Abs1 Z2 MRG, weil ein Auftrag an den Vermieter, gemäß §6 Abs1 MRG Arbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses durchzuführen, diesen zu einer nicht direkt durchsetzbaren Leistung verpflichten würde. Die Durchführung der Erhaltungsarbeit an allgemeinen Teilen des Hauses gegen den Vermieter kann nur im Klagsweg durchgesetzt werden.OGH 5 Ob 243/05d, 20.04.2006
- Für die Brauchbarmachung des Mietgegenstandes, der in ausschließlicher Verfügung des Wohnungseigentümers steht, und andere Ansprüche, die ausschließlich das WE-Objekt/den Mietgegenstand betreffen, führt die Abtretungskonstruktion einzelner Gestaltungsrechte an den Wohnungseigentümer zu seiner ausschließlichen Befugnis und damit Legimation im Außerstreitverfahren. Ist hingegen das ganze Haus, die ganze WE-Liegenschaft, insbesondere deren allgemeine Teile vom MRG-Anspruch erfasst, wird das ausschließliche Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers durch die Mehrheit der Miteigentümer und Wohnungseigentümer oder alle Gemeinschafter in Form der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 13c WEG überlagert.OGH 5 Ob 299/01h, 18.12.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070357 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 5 Ob 165/18b, 17.01.2019, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 26 · Gemeinschaftsordnung
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