Endet meine Untermiete, wenn die Hauptmiete endet?
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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 24.09.2025 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nach Beendigung des Hauptbestandverhältnisses greift auch der Unterbestandnehmer in das Eigentumsrecht des Bestandgebers ein.OGH 8 Ob 60/09w, 29.09.2009
- Maßgebend ist, ob das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und seinem Vertragspartner noch aufrecht ist.OGH 5 Ob 168/08d, 09.12.2008
- Der Oberste Gerichtshof hat die im Schrifttum einhellig kritisierte, in der Entscheidung 8 Ob 300/98w vertretene Rechtsansicht nicht aufrecht erhalten.OGH 6 Ob 212/06d, 12.10.2006
- Der in 8 Ob 300/98w vertretenen Ansicht, dass das im Vertragsverhältnis des Eigentümers mit dem Hauptbestandnehmer gelegene Hindernis für die Räumungsklage des Eigentümers gegen den Unterbestandnehmer auch über die Auflösung des Hauptbestandverhältnisses hinaus (bis zur tatsächlichen Beendigung der Nutzung durch den Hauptbestandnehmer) fortbesteht, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen.OGH 3 Ob 278/04k, 26.01.2005
- Der Unterbestandnehmer kann nur gegenüber seinem Vertragspartner erfolgreich das aufrechte Untermietverhältnis einwenden, nicht aber auch dann, wenn er vom Eigentümer nach Beendigung des Hauptbestandverhältnisses auf Räumung in Anspruch genommen wird.OGH 3 Ob 278/04k, 26.01.2005
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Ob dieses Schuldverhältnis auch zwischen den Vertragspartnern mit dem Ende der Hauptmiete seine Rechtswirksamkeit verliert, ist nach dem Inhalt dieses Schuldverhältnisses zu beurteilen.OGH 8 Ob 300/98w, 18.05.1999
- Das Untermietverhältnis erlischt grundsätzlich nicht mit der Endigung des Hauptmietverhältnisses.OGH 8 Ob 300/98w, 18.05.1999
- Der mit einem Leasingnehmer eines ganzen Gebäudes abgeschlossene Mietvertrag ist ein Untermietvertrag. Er erlischt mit der Beendigung des Leasingvertrags.OGH 4 Ob 2074/96w, 30.04.1996
- Einvernehmliche Auflösung des Hauptmietvertrages.OGH 3 Ob 532/94, 29.05.1995
- Wenn auch durch Vereinigung in der Person von Mieter und Vermieter ein vom Mieter abgeschlossener Untermietvertrag nicht erlischt, führt dies aber nicht dazu, dass dem Untermieter nunmehr die Stellung eines Hauptmieters zukäme. Der Hauseigentümer ist berechtigt, einen neuen Hauptmietvertrag abzuschließen.OGH 3 Ob 554/94, 07.09.1994
- Das Verhältnis zwischen Hauptmiete und Untermiete stellt jedoch ein vom Hauptmietverhältnis abgesondert bestehendes Schuldverhältnis dar.OGH 6 Ob 113/67, 03.05.1967
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0062380 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 23.
- OGH 3 Ob 87/25b, 24.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 240/22h, 27.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 77/22b, 08.09.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Hauptmietrechte erwerben Sie nur, wenn Sie den Vertrag mit jemandem schließen, der über die gesamte Liegenschaft verfügen darf: mit der Mehrheit der Miteigentümer oder mit einem Minderheitseigentümer, der aufgrund einer Benützungsregelung vermieten darf. Vermietet ein Wohnungseigentümer sein Objekt, gilt das ebenso. In diesen Fällen kommt das Mietverhältnis mit allen Miteigentümern zustande.
Wird ein Hauptmietvertrag nur geschlossen, um die Rechte des eigentlichen Nutzers zu umgehen, kann dieser als Hauptmieter anerkannt werden. Dafür braucht es keine völlige Gewissheit über die Umgehungsabsicht. Es genügt, wenn bei Betrachtung aller Umstände kein vernünftiger Grund bleibt, daran zu zweifeln.