Wonach entscheidet sich, ob mir für Bauarbeiten Ersatz zusteht?
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 28.03.2023 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 8 Abs 3 MRG normiert eine spezifische Eingriffshaftung (einen Ausgleichsanspruch), bei der (dem) in erster Linie an Beeinträchtigungen gedacht war, die der Mieter durch die Einschränkung der Benützbarkeit seines Objekts im Gefolge der Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses beziehungsweise bei der Durchführung von Veränderungen in einem anderen Mietobjekt erleidet.OGH 5 Ob 109/08b, 26.08.2008
- Beeinträchtigungen eines Mieters durch allfällige Verbesserungsarbeiten in seinen Rechten sind im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen, Schadenersatzansprüche aus der mangelhaften Durchführung jedoch im Streitverfahren.OGH 7 Ob 218/00k, 11.07.2001
- Wesentliches Kriterium für die dem § 8 Abs 3 MRG zu unterstellenden Ersatzansprüche des Mieters ist, ob der Mieter die seine Mietrechte wesentlich beeinträchtigenden Arbeiten überhaupt hätte verhindern können.OGH 5 Ob 54/01d, 27.03.2001
- Eine Abgrenzung jener Schäden, die ein Mieter nach § 8 Abs 3 MRG ersetzt verlangen kann, von jenen, die er nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen im streitigen Rechtsweg geltend machen muss, ist nicht über die Zeitspanne zu finden, die zwischen dem schadensstiftenden Ereignis und dem Eintritt beziehungsweise Offenbarwerden des Schadens liegt.OGH 5 Ob 54/01d, 27.03.2001
- Ersatzpflichtig ist der, dem die Erhaltungsarbeiten, Verbesserungsarbeiten oder Änderungsarbeiten "zuzurechnen" sind.OGH 5 Ob 297/99h, 15.06.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069540 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 10 Ob 23/22p, 28.03.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 165/18b, 17.01.2019, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 8 · Umfang des Benützungsrechts
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Müssen Sie als Mieter Arbeiten dulden, umfasst Ihr Ersatzanspruch keine immateriellen Schäden wie erlittenes Ungemach. Ersetzt werden Vermögensnachteile, etwa ein Verdienstentgang.
Der Ausgleich für Beeinträchtigungen durch geduldete Arbeiten setzt einen zeitlichen Zusammenhang mit dem Eingriff voraus. Er betrifft die Beeinträchtigung durch die Arbeiten selbst. Schäden, die erst Jahre später auftreten, etwa durch einen damals fehlerhaft errichteten undichten Wasserablauf, fallen nicht darunter.