OGH 5 Ob 165/18b
Worum es ging: Bekomme ich Geld, wenn Bauarbeiten im Haus meine Wohnung stark beeinträchtigen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses Ihre Rechte als Mieter wesentlich beeinträchtigen, muss Ihnen der Vermieter eine angemessene Entschädigung leisten. Dieser Anspruch besteht auch ohne Verschulden, deckt aber keine ideellen Nachteile ab.
Ja. Es kommt allein darauf an, dass Sie den nachteiligen Eingriff in Ihr Mietrecht dulden mussten. Weder ein Verschulden noch ein rechtswidriges Verhalten ist nötig, und es spielt keine Rolle, wem die Arbeiten Vorteile bringen. Ersetzen muss der, dem die Arbeiten zuzurechnen sind.
Auch Arbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses können einen Ersatzanspruch auslösen, wenn Ihr Mietrecht dadurch wesentlich beeinträchtigt wird. Wesentlich ist dabei, ob Sie die Arbeiten überhaupt hätten verhindern können. Zahlen muss der, dem die Arbeiten zuzurechnen sind.
Nein. Ihr Mietvertrag besteht nur mit jenem Wohnungseigentümer, von dem Sie die Wohnung gemietet haben. Zu den übrigen Miteigentümern des Hauses stehen Sie in keiner Rechtsbeziehung, und eine Entscheidung über Ihren Mietgegenstand berührt deren Interessen nicht unmittelbar.
Vom Vermieter. Mussten Sie als Mieter Arbeiten im Haus dulden und wollen dafür eine Entschädigung, richten Sie Ihre Forderung an ihn. Die Eigentümergemeinschaft ist dafür nicht Ihr Ansprechpartner.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hallein, 19.04.2018, 24 Msch 4/16v-27
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 27.06.2018, 22 R 163/18a-31
Zitierte Paragrafen
MRG § 2 MRG § 3 MRG § 37 MRG § 8 WEG 2002 § 18 WEG 2002 § 28 WEG 2002 § 4
Entscheidungstext
44 Absätze, 19.132 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.01.2019
Geschäftszahl
5Ob165/18b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragsteller 1. G*, 2. D*, vertreten durch Dr. Raimund Danner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ * KG *, vertreten durch Korn & Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen § 8 Abs 3 iVm § 37 Abs 1 Z 5 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 27. Juni 2018, GZ 22 R 163/18a-31, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hallein vom 19. April 2018, GZ 24 Msch 4/16v-27, bestätigt wurde, den
Sachbeschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).