Bin ich Hauptmieter, obwohl im Vertrag Untermiete steht?
günstig für Untermieter betrifft Mieter, Untermieter, Vermieter
Wird ein Hauptmietvertrag nur zu dem Zweck geschlossen, weiterzuvermieten und dadurch die Rechte eines Hauptmieters zu umgehen, greifen die Schutzregeln ein. Das gilt auch dann, wenn diese Absicht nicht schon beim Vertragsabschluss, sondern erst später entstanden ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 24.03.2022 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Dem Gesetzgeber kann unterstellt werden, daß er mit dem Umgehungstatbestand des § 2 Abs 3 MRG auch jene Fälle erfassen wollte, in denen die Absicht der Parteien eines Hauptmietvertrages dieses Bestandverhältnis nur zum Zweck der Untervermieter und zur Umgehung der einem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechte einzugehen, nicht schon beim Abschluß des Vertrages, sondern erst später gefaßt wurde.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Umgehungsabsicht muss spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrags vorliegen.OGH 5 Ob 224/07p, 05.02.2008
- Die dem Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrags folgende Entwicklung kann die Rechtsstellung des Untermieters weder verbessern noch verschlechtern.OGH 5 Ob 140/06h, 27.06.2006
- Für die Verwirklichung des Tatbestands nach § 2 Abs 3 MRG reicht auch die nachträgliche Umgehungsabsicht aus, wenn zumindest eine konkludente Billigung des Vermieters gegeben ist.OGH 5 Ob 117/00t, 12.12.2000
- Dazu genügt ein nachträglich - erst bei späterem Abschluss des Untermietvertrages - gefasster bedingter Vorsatz.OGH 5 Ob 129/00g, 30.05.2000
- Es genügt eine nach Abschluß des Hauptmietvertrages gefaßte Umgehungsabsicht von Vermieter und Hauptmieter (WoBl 1997/60).OGH 5 Ob 196/98d, 29.09.1998
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Eine bei Abschluß des Untermietvertrages vorliegende Umgehungsabsicht ist bei allen nachfolgenden Untervermietungen zu berücksichtigen.OGH 5 Ob 420/97v, 10.02.1998
- Hier: kein Auslösen der Rechtsfolgen des § 2 Abs 3 MRG: der Hauptmieter wird vom Vermieter nicht vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer aus dem Vertrag entlassen; es wird ihm vielmehr wirtschaftliches Überleben durch Untervermietung ermöglicht; dem Untermieter wird im Anschluß an den derzeitigen Vertrag die Einräumung von Hauptmietrechten zugesagt.OGH 5 Ob 2076/96x, 23.04.1996
- so schon 5 Ob 148/95OGH 5 Ob 2076/96x, 23.04.1996
- Es genügt, daß der Hauptmietvertrag mit der in § 2 Abs 3 MRG pönalisierten Absicht aufrecht erhalten wird. In einem solchen Fall muß die Umgehungsabsicht spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrages vorliegen.OGH 5 Ob 148/95, 12.12.1995
- So auch 5 Ob 1023/95.OGH 5 Ob 81/95, 07.06.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069637 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 14.
- OGH 5 Ob 15/22z, 24.03.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 2 · Haupt- und Untermiete
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