Was gilt, wenn nicht nur die Umgehung bezweckt war?
günstig für Hauptmieter betrifft Untermieter, Hauptmieter, Vermieter, Familienangehörige
Die Anerkennung als Hauptmieter scheidet aus, wenn der Hauptmietvertrag nicht ausschließlich zur Umgehung geschlossen wurde. So lag es, als der Vertrag dazu diente, der heranwachsenden Tochter eine Wohnung zu verschaffen, die sie wegen ihrer Minderjährigkeit und Ausbildung noch nicht beziehen wollte und deshalb befristet untervermietete.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 30.10.2025 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Die Anwendbarkeit des § 2 Abs 3 MRG ist ausgeschlossen, wenn der Hauptmietvertrag nicht nur (Ausschließlich) zu dem nach den Vorstellungen des Gesetzgebers verpönten Umgehungsziel des § 2 Abs 3 MRG geschlossen wurde, sondern der Vertragszweck darauf gerichtet war, der heranwachsenden Tochter eine Wohnung zu verschaffen, wenn sie diese auch wegen ihrer Minderjährigkeit und Berufsausbildung nicht sogleich beziehen wollte, sondern auf drei Jahre befristet (§ 29 Abs 1 Z 3 lit d MRG) ein Untermietverhältnis begründete.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Fünf Jahre wurden als überschaubarer Zeitraum gewertet.OGH 5 Ob 216/02d, 20.11.2002
- Die Anwendbarkeit des §2 Abs3 MRG ist ausgeschlossen, wenn der Hauptmietvertrag nicht nur (ausschließlich) zu dem nach den Vorstellungen des Gesetzgebers verpönten Umgehungsziel des § 2 Abs3 MRG geschlossen wurde, sondern einen anderen Vertragszweck hatte, der in überschaubarer Zeit absehbar ist.OGH 5 Ob 216/02d, 20.11.2002
- Das Alter der Kinder von 20 bzw 18 Jahren zur Zeit der Untervermietung machte selbst im Hinblick auf begonnene bzw geplante Hochschulstudien eine Eigennutzung in überschaubarer Zeit absehbar.OGH 5 Ob 196/98d, 29.09.1998
- Es kann keine Rede davon sein, daß Kinder von vier und sieben Jahren in überschaubarer Zeit die Wohnung selbst bewohnen und dort einen eigenen Haushalt führen werden.OGH 5 Ob 81/95, 07.06.1995
- Hier: Umgehungsabsicht indiziert, wenn der heranwachsenden bei Abschluß des Mietvertrages zweijährigen Tochter in nicht mehr überschaubarer Zeit eine Wohnung verschaffen werden soll.OGH 5 Ob 59/94, 31.05.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069820 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 11.
- OGH 5 Ob 148/25p, 30.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 61/25v, 23.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 231/22i, 31.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 15/22z, 24.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 170/19i, 22.10.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 2 · Haupt- und Untermiete
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