Bin ich Hauptmieter, obwohl im Vertrag Untermiete steht?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Indiz für die Umgehungsabsicht liegt in der Vermietung von mehr als einer Wohnung durch denselben Hauptmieter.OGH 5 Ob 56/98s, 15.09.1998
- Durch das 3. WÄG wurde die Judikatur zu § 2 Abs 3 aF MRG festgeschrieben (vgl immolex 1997, 197/100).OGH 5 Ob 420/97v, 10.02.1998
- Es reicht aus, wenn die festgestellten äußeren Umstände genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Umgehungsabsicht bieten. Ob dies zutrifft, ist dann im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu entscheiden.OGH 5 Ob 420/97v, 10.02.1998
- Ob ein Hauptmietvertrag unter festgestellten konkreten Umständen nur zur Untervermietung durch den Hauptmieter zwecks Umgehung der einem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechten geschlossen wurde, ist dann im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu entscheiden (MietSlg 46.215, 47.191).OGH 5 Ob 478/97y, 27.01.1998
- Hier: Generalvermietung des Hauses zu Zwecken der "gewerblichen Untervermietung" indiziert Umgehungsabsicht.OGH 5 Ob 24/95, 21.02.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069733 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 5 Ob 61/25v, 23.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 231/22i, 31.01.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 2 · Haupt- und Untermiete
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wenn Ihnen jemand die Wohnung vermietet, der selbst nur ein Nutzungsrecht an dieser einen Wohnung hat, entsteht keine Hauptmiete. Hauptmiete kann nur begründen, wer Eigentümer ist oder wer die ganze Liegenschaft nutzen darf. Ist der Nutzungsberechtigte zugleich Miteigentümer, kann er als Vertreter aller Miteigentümer aber sehr wohl einen Hauptmietvertrag schließen.
Endet der Hauptmietvertrag, aus welchem Grund auch immer, so endet damit auch die Untermiete. Das gilt selbst dann, wenn Ihr Untermietvertrag für längere Zeit abgeschlossen wurde. Wird Ihr Untervermieter Eigentümer des Objekts, wird daraus kein Hauptmietvertrag, sondern das Untermietverhältnis fällt weg.