Ist eine Mieterhöhung durch Wertsicherung zur Gänze unwirksam?
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Grenzen des § 26 Abs 1 MRG.OGH 2 Ob 63/08s, 13.11.2008
- Zufolge § 16 Abs 9 erster Fall MRG ist der durch die Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung sich ergebende Betrag in dem Maß unwirksam, in dem ein höherer als der nach § 16 Abs 1 bis 7 MRG zulässige Mietzins gefordert wird. Bei "Altverträgen", im konkreten Fall solchen, die vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG geschlossen wurden, führt die Anwendbarkeit des § 16 Abs 6 aF MRG zum selben Ergebnis.OGH 5 Ob 101/03v, 13.05.2003
- Einer solchen Prüfung steht Art II Abschn II Z 5 des 3. WÄG bei Mietvertragsabschlüssen über Geschäftsräumlichkeiten, für deren Mietzinsbildung bereits § 16 Abs 1 MRG galt, nicht entgegen. Die Überschreitung darf nur nicht an neuem Recht gemessen werden. Jede andere Lösung wäre damit unverträglich, dass auch nach altem Recht (vor dem 3. WÄG) durch § 16 Abs 5 aF eine Erhöhungsschranke eingezogen war.OGH 5 Ob 81/99v, 27.04.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069701 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 10.
- OGH 5 Ob 58/25b, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 127/25z, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 166/24h, 02.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 74/24d, 14.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 226/18f, 25.04.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 16 · Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Um die Frist zu hemmen, müssen Sie geltend machen, dass die Mietzinsvereinbarung selbst unwirksam ist. Beanstanden Sie nur die Vorschreibung zu einzelnen Zinsterminen, ist die Unwirksamkeit bloß eine Vorfrage und die Frist läuft weiter.
Verlangt der Vermieter die Wertsicherung auf Grundlage eines zu hohen Mietzinses, hat er sie dennoch geltend gemacht. In dem höheren, unzulässigen Begehren ist das zulässige geringere Ausmaß notwendigerweise enthalten.