Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 74/24d
Worum es ging: Ist eine Mieterhöhung durch Wertsicherung zur Gänze unwirksam?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nicht die Wertsicherungsvereinbarung selbst ist unwirksam, sondern nur der Betrag, soweit damit ein höherer als der zulässige Mietzins verlangt wird. Für die Zulässigkeit der Erhöhung kommt es auf den Zinstermin an, zu dem das Erhöhungsbegehren wirksam wird.
Ob eine vor dem 1. Jänner 1982 getroffene Vereinbarung über den Mietzins für Geschäftsräume gültig ist, richtet sich nach dem damals geltenden Recht. Verlangt der Vermieter später eine Erhöhung aufgrund einer Wertsicherungsklausel, kann nur jener Teil überprüft werden, der über den Ausgangswert hinausgeht. Dabei wird geprüft, ob die Grenze der Angemessenheit überschritten wird.
Für die Beurteilung, ob der Mietzins zulässig ist, kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Vereinbarung geschlossen wurde. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist ersatzweise das Wirksamwerden der Vereinbarung maßgeblich.
Eine Vereinbarung über die Wertsicherung des Mietzinses können Sie eigenständig überprüfen lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Frist von drei Jahren für die Überprüfung des Hauptmietzinses schon abgelaufen ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 13.03.2024, 39 R 287/23d-23
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 16 MRG § 37
Entscheidungstext
31 Absätze, 7.625 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.11.2024
Geschäftszahl
5Ob74/24d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin S* F*, vertreten durch Mag. Sabine Fürst, Mietervereinigung Österreichs, *, gegen den Antragsgegner H* H*, vertreten durch Mag. Günter Petzelbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 16 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. März 2024, GZ 39 R 287/23d-23, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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