Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 166/24h
Worum es ging: Ist mein Mietzins zu hoch oder überhaupt zulässig?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei der Frage nach der Angemessenheit geht es darum, ob der Mietzins den gesetzlichen Grenzen entspricht. Wie viel nach der Vereinbarung zu zahlen ist, klärt hingegen das streitige Verfahren; das Außerstreitgericht kann die Vereinbarung aber als Vorfrage prüfen.
Nicht die Wertsicherungsvereinbarung selbst ist unwirksam, sondern nur der Betrag, soweit damit ein höherer als der zulässige Mietzins verlangt wird. Für die Zulässigkeit der Erhöhung kommt es auf den Zinstermin an, zu dem das Erhöhungsbegehren wirksam wird.
Ob die vereinbarte Hauptmiete die zwingenden gesetzlichen Grenzen überschreitet, wird im besonderen Mietverfahren geprüft. Ob die Mietzinsvereinbarung überhaupt gültig zustande gekommen ist oder noch weiterbesteht, gehört dagegen in ein gewöhnliches Gerichtsverfahren.
Angemessen bedeutet hier, dass das vereinbarte oder begehrte Nutzungsentgelt zulässig und in seiner Höhe rechtmäßig ist. Geprüft wird also, ob es den gesetzlichen Vorschriften über Höhe und Zusammensetzung entspricht.
In einem Verfahren über die zulässige Miethöhe prüft das Gericht zunächst als Vorfrage, ob überhaupt eine Wertsicherung vereinbart wurde. Entschieden wird dann für den jeweiligen Zinstermin, ob der erhöhte Hauptmietzins den zwingenden gesetzlichen Regeln über die Mietzinsbildung entspricht. Wenden Sie hingegen ein, die Vertragsbestimmung selbst sei nichtig, ist dafür dieser Weg nicht zulässig.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hietzing, 26.02.2024, 5 MSch 22/22t-36
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 07.08.2024, 38 R 84/24w-47
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1094 ABGB § 879 KSchG § 6 MRG § 16 MRG § 37 ZPO § 507
Entscheidungstext
66 Absätze, 22.346 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
02.04.2025
Geschäftszahl
5Ob166/24h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers D*.-I*. A*, vertreten durch Mag. Martin Brunnhauser, Mietervereinigung Österreichs, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, gegen die Antragsgegnerin Mag. N*, vertreten durch Aziz Breitenecker Rechtsanwältinnen in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 16 Abs 2 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. August 2024, GZ 38 R 84/24w-47, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 26. Februar 2024, GZ 5 MSch 22/22t-36, teilweise abgeändert wurde, den
Sachbeschluss
gefasst:
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass der Sachbeschluss des Erstgerichts einschließlich seiner Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
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