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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.12.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 58/25b

Worum es ging: Ist eine Mieterhöhung durch Wertsicherung zur Gänze unwirksam?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nicht die Wertsicherungsvereinbarung selbst ist unwirksam, sondern nur der Betrag, soweit damit ein höherer als der zulässige Mietzins verlangt wird. Für die Zulässigkeit der Erhöhung kommt es auf den Zinstermin an, zu dem das Erhöhungsbegehren wirksam wird.

Verlangt der Vermieter die Wertsicherung auf Grundlage eines zu hohen Mietzinses, hat er sie dennoch geltend gemacht. In dem höheren, unzulässigen Begehren ist das zulässige geringere Ausmaß notwendigerweise enthalten.

Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.

In einem Verfahren über die zulässige Miethöhe prüft das Gericht zunächst als Vorfrage, ob überhaupt eine Wertsicherung vereinbart wurde. Entschieden wird dann für den jeweiligen Zinstermin, ob der erhöhte Hauptmietzins den zwingenden gesetzlichen Regeln über die Mietzinsbildung entspricht. Wenden Sie hingegen ein, die Vertragsbestimmung selbst sei nichtig, ist dafür dieser Weg nicht zulässig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

KSchG § 6 MRG § 15 MRG § 16 MRG § 25 MRG § 37

Entscheidungstext

61 Absätze, 17.530 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.12.2025

Geschäftszahl

5Ob58/25b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin B*, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin M*, vertreten durch Mag. Günter Petzelbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 und Z 12a iVm §§ 16, 25 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Jänner 2025, GZ 39 R 153/24z-11, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 13. Juni 2024, GZ 45 MSch 49/23a-7 (45 MSch 50/23y), bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Sachbeschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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