Ist eine Ablöse gültig, wenn der Wert nie besprochen wurde?
günstig für Vormieter betrifft Mieter, Vormieter, Nachmieter
Ja. Entscheidend ist, ob der Zahlung des neuen Mieters objektiv eine gleichwertige Gegenleistung des ausziehenden Mieters gegenübersteht. Wurde diese Gegenleistung nicht besprochen oder war den Beteiligten ihr Wert nicht bewusst, macht das die Vereinbarung nicht ungültig. Für Übersiedlungskosten oder die Kosten einer Ersatzwohnung muss der Ersatz allerdings vereinbart sein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 20.11.2017 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Steht aber der Leistung des neuen Mieters objektiv eine gleichwertige Gegenleistung des weichenden Mieters gegenüber, so ist die Ablösevereinbarung auch dann nicht ungültig, wenn diese Gegenleistung (Gegenleistungen) nicht besprochen wurde (wurden) oder wenn ihr Wert den Parteien nicht bewusst war.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Ablöse von Übersiedlungskosten muss von vornherein vereinbart sein; dass die genaue Höhe der Kosten offenbleibt, schadet nicht, weil sich die Übersiedlungskosten im Zeitpunkt der Ablösevereinbarung noch nicht beziffern lassen.OGH 5 Ob 455/97s, 10.03.1998
- Der Inhalt der Ablösevereinbarung ist insoweit ohne Bedeutung.OGH 4 Ob 2057/96w, 16.04.1996
- Für die Zulässigkeit einer Investitionsablöse (und damit für die Höhe des Rückforderungsanspruches) ist stets der Wert der dem Rückfordernden tatsächlich - ohne Rücksicht auf die diesbezügliche Vereinbarung - zugekommenen Vorteile maßgeblich. Das Wesensmerkmal einer verbotenen Ablöse liegt nämlich im Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung. Der Gesetzgeber wollte mit diesem Verbot verhindern, daß zu Lasten des Mieters eine ungerechtfertigte Bereicherung beim Vermieter, dem früheren Mieter oder einer anderen Person eintritt. Nur unentgeltliche Zuwendungen an den Mieter haben bei der Bemessung einer zulässigen Ablöse (für alle übrigen Gegenleistungen) außer Betracht zu bleiben.OGH 5 Ob 101/95, 26.09.1995
- Dies gilt aber grundsätzlich nur für Gegenleistungen in Form von überlassenen Investitionen. Der Ersatz von Übersiedlungskosten oder Kosten der Anschaffung einer Ersatzwohnung muß jedenfalls vereinbart sein (so schon 1 Ob 543/88).OGH 8 Ob 619/90, 31.10.1991
- Die Frage, ob das Recht, geleistete Zahlungen vom Vormieter zurückzuverlangen, nur vom Wert der nach dem Inhalt der Vereinbarung dem Nachmieter überlassenen Güter (6 Ob 716/87) oder vom Wert der tatsächlich dem Rückfordernden zugekommenen Vorteile ohne Rücksicht auf den Inhalt der diesbezüglichen Vereinbarung (so 4 Ob 567/87) abhängt, war hier nicht zu untersuchen.OGH 8 Ob 510/89, 09.02.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069782 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 5 Ob 198/17d, 20.11.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 27 · Verbotene Vereinbarungen und Strafbestimmungen
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