Darf der Vormieter seine Umzugskosten von der Ablöse abziehen?
günstig für Nachmieter betrifft Mieter, Vormieter, Nachmieter
Der ausziehende Mieter darf seine Übersiedlungskosten und die Kosten für eine Ersatzwohnung nur dann gegen die Ablöse aufrechnen, wenn er das mit dem neuen Mieter vereinbart hat. Eine solche Vereinbarung kann auch stillschweigend zustande kommen, dafür gilt aber ein strenger Maßstab. Nur zu sagen, wofür man das Geld verwenden werde, ist noch kein Angebot.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 21.03.2022 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Übersiedlungskosten des weichenden Mieters und seine Aufwendungen zur Beschaffung einer Ersatzwohnung ermöglichen nur dann die Gegenverrechnung mit der vom neuen Mieter erhaltenen Ablöse, wenn hierüber eine diesen Zweck erfassende Vereinbarung zwischen Altmieter und Neumieter zustandegekommen ist. Eine solche Vereinbarung kann gemäß § 863 ABGB auch schlüssig zustandekommen, doch ist dabei im Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Willen der Vertragspartner ein strenger Maßstab anzulegen. Eine faktische Erfüllungshandlung im Sinne des § 864 ABGB wiederum ersetzt eine Willenserklärung nur dann, wenn sie sich als nach der Natur des Geschäftes oder der Verkehrssitte übliche Reaktion auf ein vorliegendes Anbot (einen Antrag des Vertragspartners) darstellt (hier: es fehlt an einem solchen Antrag, weil die Antragsgegnerin nicht etwa Geld für die Bestreitung der Übersiedlungskosten oder die Beschaffung einer neuen Wohnung fordert, sondern lediglich zu verstehen gegeben, daß sie das für ihre Investitionen verlangte Geld für die neue Wohnung verwenden werde).
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081743 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 150/21a, 21.03.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 863
- ABGB § 864
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 27 · Verbotene Vereinbarungen und Strafbestimmungen
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