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Wonach bemisst sich, was der Vormieter an Ablöse behalten darf?

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Es kommt in erster Linie darauf an, welche Gegenleistungen der ausziehende Mieter erbracht hat, also welche Sachgüter er Ihnen bei der Übergabe der Wohnung zurückgelassen hat. Wofür die Ablöse gewidmet war, spielt dabei grundsätzlich keine Rolle.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 29.05.2018 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1993)

Die Bereicherung des weichenden Mieters durch die ihm zugekommene "Ablöse" ist primär daran zu messen, welche Gegenleistungen er dem neuen Mieter aus Anlaß der Aufgabe und Übergabe des Mietobjektes erbracht, also welche Sachgüter er ihm zurückgelassen hat. Der Zweckwidmung der Ablöse kommt dagegen grundsätzlich keine Bedeutung zu.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069785 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

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