Wer muss beweisen, dass die Ablöse gerechtfertigt war?
günstig für Nachmieter betrifft Mieter, Vormieter, Nachmieter
Der Vormieter. Er darf eine Ablöse nur fordern und behalten, wenn er Ihnen etwas Gleichwertiges zuwendet, das er selbst eingebracht, auf seine Kosten einbringen lassen oder von einem Dritten als eigenen Vermögensvorteil übernommen hat. Im Streitfall trifft ihn dafür die Beweislast. Ob er den Aufwand selbst getragen hat, ist dabei ohne Belang.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 29.05.2018 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Der Vormieter ist nur dann berechtigt vom Nachmieter eine Ablösezahlung zu fordern und die geleistete Zahlung zu behalten, wenn er dem Nachmieter eine äquivalente vermögenswerte Leistung zuwendet, die er selbst in die Wohnung eingebracht hat oder auf seine Kosten einbringen ließ oder von einem Dritten (Vermieter, Vormieter oder wem immer) entgeltlich oder unentgeltlich als eigenen Vermögensvorteil übernommen hat. Im Streitfall trifft ihn dafür die Beweislast.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ohne Belang ist es für die Ersatzfähigkeit, ob der Vormieter oder Vorpächter den Aufwand für die Investitionen bzw die Anschaffung der Einrichtungsgegenstände selbst getragen hat oder sie ihm von dritter Seite ganz oder teilweise unentgeltlich überlassen wurden. Überlässt er sie seinem Nachfolger, dann erbringt er eine Leistung, für die er eine entsprechende Ablöse als Gegenleistung verlangen kann.OGH 1 Ob 606/93, 19.10.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069902 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 4 Ob 79/18y, 29.05.2018
- OGH 5 Ob 198/17d, 20.11.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 27 · Verbotene Vereinbarungen und Strafbestimmungen
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