Zählt ein offener Raum zur Nutzfläche?
betrifft Mieter, Vermieter, Geschäftsraummieter, Hausverwalter
Jeder Raum, der selbständig für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke vermietbar ist, zählt zur Nutzfläche. Es schadet nicht, wenn er nur auf fünf Seiten umschlossen ist, ihm also auf einer Seite die Abgrenzung fehlt. Sogar eine Geschäftspassage wurde bei entsprechender Gestaltung schon zur Nutzfläche eines angrenzenden Geschäfts gezählt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 30.10.2025 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Jeder zu Wohnzwecken oder Geschäftszwecken selbständig vermietbare Raum ist in die Nutzflächenberechnung einzubeziehen. Es schadet nicht, wenn dieser Raum nur auf fünf Seiten umschlossen ist, ihm also auf einer Seite die Abgrenzung fehlt; selbst eine Geschäftspassage wurde bei entsprechender Ausgestaltung bereits zur Nutzfläche einer angrenzenden Geschäftsräumlichkeit gezählt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nicht nutzflächenrelevanter Raum, weil sich in diesem ein Teil eines Kraftwerkes befindet, das nicht nur Mietgegenstände des Hauses, sondern auch externe Abnehmer mit Strom speist.OGH 5 Ob 211/15p, 18.05.2016
- Hier: Kellerräume.OGH 5 Ob 134/08d, 24.06.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069959 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 5 Ob 29/25p, 30.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 211/15p, 18.05.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 17 · Anteil an den Gesamtkosten; Nutzfläche
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