OGH 5 Ob 156/18d
Worum es ging: Muss der Vermieter alle Mitmieter kündigen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Mehrere Mieter derselben Wohnung bilden eine Gemeinschaft und müssen im Kündigungsverfahren alle beteiligt werden. Eine Kündigung, die sich nur gegen einen von ihnen richtet, wird abgewiesen. Dasselbe gilt für eine Räumungsklage gegen Personen, die ihr Recht gemeinsam ableiten.
Ein Mietvertrag mit mehreren Mietern kann so geändert werden, dass nur noch einer von ihnen Mieter bleibt. Dafür müssen aber alle Beteiligten einverstanden sein, also alle Mitmieter und der Vermieter; das kann auch durch schlüssiges Verhalten geschehen. Ohne diese Einigung kann kein Mitmieter allein über seinen Anteil am Mietrecht verfügen.
Nein. Bei einem einheitlichen Mietvertrag stehen die Rechte allen Mitmietern ungeteilt an der ganzen Wohnung zu. Weder einzelne Räume noch Anteile lassen sich für Sie allein feststellen. Wird der Vertrag aufgelöst, kann aber jeder frühere Mitmieter seinen Anteil am zurückzuzahlenden Finanzierungsbeitrag fordern, im Zweifel die Hälfte.
Nein. Übernimmt ein Mitmieter das im Geschäftslokal betriebene Unternehmen von einem anderen Mitmieter, greifen die Regeln über die Unternehmensveräußerung nicht, weil dem Vermieter kein anderer Mieter aufgedrängt wird. Aus seinen Rechten und Pflichten als Mitmieter scheidet der Übergeber nur mit Zustimmung des Vermieters aus.
Sind mehrere Personen gemeinsam Mieter, besteht nur ein einziges, ungeteiltes Mietverhältnis und nicht mehrere nebeneinander. Die Mitmieter stehen untereinander in einer Rechtsgemeinschaft. Erwirbt einer von ihnen das Objekt, ist er zugleich Mieter und Vermieter, seine Stellung gegenüber den übrigen Mitmietern bleibt davon aber unberührt.
Hebt das Höchstgericht in einem wohnrechtlichen Verfahren die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trägt dem Erstgericht auf, die Sache inhaltlich zu behandeln, wird über die Kosten noch nicht abgesprochen. Darüber entscheidet erst jener Beschluss, der die Sache erledigt.
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 60 MRG § 12a MRG § 37 MRG § 8
Entscheidungstext
42 Absätze, 15.503 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.02.2019
Geschäftszahl
5Ob156/18d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Grohmann und Mag. Malesich sowie die Hofräte Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin I*gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch die PISTOTNIK & KRILYSZYN Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin K*GmbH, *, vertreten durch die Schaffer Sternad Rechtsanwälte OG in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 5 MRG iVm § 8 Abs 2 Z 1 MRG, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 19. März 2018, GZ 7 R 28/18z-21, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 5. Jänner 2018, GZ 9 Msch 1/17f-16, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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