Ab wann läuft die Frist des Vermieters für die Erhöhung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 08.10.2024 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Unternehmensveräußerungsanzeige kann mit Rechtswirkung für den Vermieter an den Verwalter des Hauses gerichtet werden.OGH 5 Ob 188/04i, 28.09.2004
- Im Geltungsbereich des 3. WÄG wird die Frist des § 12a Abs 2 MRG ausschließlich durch die vom Mieter zu erstattende Anzeige ausgelöst wird, weshalb es auf eine "verlässliche Kenntnis" des Anhebungstatbestandes aus welchen Gründen immer für den Fristenlauf nicht ankommt.OGH 5 Ob 109/00s, 27.04.2000
- Für eine solche Auslegung bietet aber der Wortlaut des § 12a Abs 3 in Verbindung mit Abs 2 MRG keinen Raum mehr.OGH 5 Ob 316/99b, 23.11.1999
- Dies kann auch auf Grund der Mitteilung nur eines Teiles des Veräußerungsgeschäftes geschehen, doch genügen nicht bloße Andeutungen oder Mitteilungen, aus denen nicht mit hinreichender Klarheit entnommen werden kann, daß der bisherige Hauptmieter im Geltungsbereich des MRG das im Mietgegenstand betriebene Unternehmen veräußert hat und daher die Mietrechte auf den Erwerber des Unternehmens übergegangen sind.OGH 5 Ob 44/93, 13.07.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070050 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 5 Ob 147/24i, 08.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 78/24t, 03.09.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 12 · Abtretung des Mietrechts
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Dann läuft die Frist nicht. Ohne ordnungsgemäße Anzeige kann Ihr Recht auf Anhebung des Mietzinses nicht verfallen, und Sie können ihn auch rückwirkend ab dem Zinstermin nach der Veräußerung geltend machen. Auf eine sonstige Kenntnis kommt es nicht an.
Die Frist, innerhalb derer der Vermieter nach einem Wechsel im Unternehmen den Mietzins anheben kann, ist eine Ausschlussfrist. Auf sie werden die Regeln über die Verjährung sinngemäß angewendet. Sie kann daher unter denselben Umständen gehemmt oder unterbrochen werden.