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Wann entspricht eine Badegelegenheit dem zeitgemäßen Standard?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Vermieter
Befindet sich die Badegelegenheit nicht in einem eigenen Raum, muss sie zumindest teilweise von dem Raum abgetrennt sein, in dem sie liegt. Die Abtrennung muss so weit gehen, dass die Benützung des Badeteils und die des übrigen Raumteils einander nicht erheblich beeinträchtigen. Eine bloße Verfliesung der Wanne und der Wände daneben genügt dafür nicht, auch wenn die Wanne in einer Ecke steht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 10.12.2020 (15 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1983)

Eine Badegelegenheit entspricht nur dann dem zeitgemäßen Standard, wenn sie - falls sie nicht in einem eigenen Raum eingerichtet ist (Baderaum) - eine gewisse, wenn auch nicht vollständige (= allseitige) Separierung (Abtrennung) von dem Raum aufweist, in dem sie sich befindet (Badenische). Ein zeitgemäßer Standard erfordert nämlich zum Zweck des Badens zumindest einen derart abgetrennten Raumteil, daß dessen bestimmungsgemäße Benützung und die bestimmungsgemäße Verwendung des anderen Raumteils einander nicht erheblich beeinträchtigen. Die Verfliesung der Badewanne und der Raumwände in ihrem Bereich genügt dem Erfordernis der Separierung nicht, mag die Badewanne auch in der Ecke des - sonst in keiner Weise, auch nicht nur zum Teil abgetrennten - Raumes stehen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070071 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 15.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Anzeige eines fehlenden zeitgemäßen Bades

Sie müssen dem Vermieter anzeigen, dass ein Ausstattungsmerkmal unbrauchbar ist oder die Badegelegenheit nicht dem zeitgemäßen Standard entspricht; das gilt auch dann, wenn der Mangel für den Vermieter beim Vertragsabschluss offenkundig sein musste. Bei einem befristeten Mietvertrag müssen Sie die Anzeige vor Ende des Mietverhältnisses erheben, und zwar so rechtzeitig, dass der Mangel noch behoben werden kann. Ein Antrag auf Überprüfung des Hauptmietzinses gilt nur dann als solche Anzeige, wenn das Mietverhältnis noch nicht beendet ist.

günstig für Vermieter Wichtiges Interesse an der Änderung

Nein. Das Gesetz verlangt nicht bloß, dass die gewünschte Veränderung in Ihrem Interesse liegt, sondern dass sie einem wichtigen Interesse dient. Pläne wie eine künftige Heirat, ein Kinderwunsch oder gelegentliche Gäste sind bloße Absichtserklärungen und begründen noch kein gegenwärtiges wichtiges Interesse.

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