Wann entspricht eine Badegelegenheit dem zeitgemäßen Standard?
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 10.12.2020 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im vorliegenden Fall besteht die Badegelegenheit aus einem ca 3,5 m2 großen Raum, welcher über ein Handwaschbecken und eine Badewanne mit Duschgelegenheit, jeweils mit Kaltwasserversorgung und Warmwasserversorgung sowie eine eigene Heizung verfügt und welcher zur anschließenden Küche durch eine bis zur Decke reichende Scheidewand getrennt ist, welche stabil genug ist, eine Verfliesung bis auf zwei Meter Höhe zu tragen und eine Metallzarge samt Holztüre aufzunehmen. Die Beurteilung einer solchen Badegelegenheit als Badezimmer durch das Rekursgericht lässt keine grobe, die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes auslösende Fehlbeurteilung erkennen.OGH 5 Ob 121/00f, 16.05.2000
- Die Frage, ob eine Badegelegenheit in einem Badezimmer (- worunter nach der Verkehrsauffassung ein selbständiger, abgeschlossener Raum zu verstehen ist und woran auch die hier anwendbare Bauordnung für Wien in mehreren Bestimmungen, zB §§ 62 Abs 1, § 89 Abs 1 Z 5, § 99 Abs 2 anknüpft -) oder in einer Badenische, dh einem bloßen Raumteil (WoBl 1996/88) besteht, kann nur im Einzelfall an Hand der baulichen Gegebenheiten beurteilt werden.OGH 5 Ob 121/00f, 16.05.2000
- Im Jahr 1989 ist der zeitgemäße Standard eines Badezimmers nicht erreicht, wenn das Bad keine Heizmöglichkeit aufweist.OGH 5 Ob 395/97t, 30.09.1997
- Es gibt in der Judikatur keinen Anhaltspunkt dafür, daß eine Badenische, die nach dem Klammerausdruck in § 16 Abs 2 Z 2 MRG (idF vor dem 3.WÄG) als Badegelegenheit ausreicht, als bloßer Raumteil jedenfalls - zusätzlich zur Belüftung des Raumes, in dem sie sich befindet - eine eigene Belüftungsmöglichkeit haben muß, um einem zeitgemäßen Standard zu entsprechen. Ausschlaggebend ist insoweit vielmehr, ob die bestimmungsgemäße Benützung des Badeteiles und die des anderen Raumteiles (Küche) einander erheblich beeinträchtigen: überdies regelt die Bauordnung für Wien in ihrem § 89 Abs 5 (Satz 1 und 2) die Belüftung von Badezimmern und nicht von Badenischen.OGH 5 Ob 58/95, 25.04.1995
- Hier: Die von der Küche der Wohnung bloß durch eine zwei bis zweieinhalb Meter hohe (nicht bis zur Decke reichende) Wand getrennte Badegelegenheit entspricht nicht dem zeitgemäßen Standard einer "Badenische" im Jahre 1988.OGH 5 Ob 1063/93, 14.09.1993
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- Es widerspricht nicht dem Charakter einer einfach ausgestatteten Wohnung, wenn die mit dem Betrieb des Bades verbundene Feuchtigkeit bei üblicher Lüftung des angrenzenden Raumes durch das dort angebrachte Fenster schon während des Badevorganges oder jedenfalls unmittelbar nachher ein Entweichen der Feuchtigkeit ins Freie ungefähr in einem solchen Ausmaß bewirkt, wie es der Fall wäre, wenn ein Baderaum selbst durch ein Fenster entlüftet wird. Jedenfalls in bezug auf die im Jahre 1954 maßgebenden Verhältnisse ist daher der Kritik der Lehre (Würth-Zingher, Mietrecht und Wohnrecht 19.Auflage, § 16 MRG Rdz 29) an der in MietSlg 36321 getroffenen und in MietSlg 41267 aufrechterhaltenen allgemeinen Formulierung, daß die bei Benützung der Badegelegenheit auftretende Feuchtigkeit - wozu auch Dampf gehört - nicht auch nur zeitweise im angrenzenden Raum verbleiben dürfe, Rechnung getragen.OGH 5 Ob 135/92, 29.09.1992
- Die Separierung muß so gestaltet sein, daß nicht etwa mit dem Betrieb des Bades verbundene Feuchtigkeit im anderen Raum bleibt.OGH 5 Ob 64/89, 14.07.1989
- Eine hölzerne Teiltrennwand zwischen Küche und Badegelegenheit reicht nicht aus, um dem zeitgemäßen Standard zu entsprechen.OGH 5 Ob 65/84, 09.10.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070071 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 15.
- OGH 5 Ob 146/20m, 10.12.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 16 · Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Sie müssen dem Vermieter anzeigen, dass ein Ausstattungsmerkmal unbrauchbar ist oder die Badegelegenheit nicht dem zeitgemäßen Standard entspricht; das gilt auch dann, wenn der Mangel für den Vermieter beim Vertragsabschluss offenkundig sein musste. Bei einem befristeten Mietvertrag müssen Sie die Anzeige vor Ende des Mietverhältnisses erheben, und zwar so rechtzeitig, dass der Mangel noch behoben werden kann. Ein Antrag auf Überprüfung des Hauptmietzinses gilt nur dann als solche Anzeige, wenn das Mietverhältnis noch nicht beendet ist.
Nein. Das Gesetz verlangt nicht bloß, dass die gewünschte Veränderung in Ihrem Interesse liegt, sondern dass sie einem wichtigen Interesse dient. Pläne wie eine künftige Heirat, ein Kinderwunsch oder gelegentliche Gäste sind bloße Absichtserklärungen und begründen noch kein gegenwärtiges wichtiges Interesse.