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Verliere ich mein Wohnbedürfnis, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Vermieter
Nein. Wenn Sie nur deshalb eine andere Unterkunft nehmen mussten, weil sich der Vermieter vertragswidrig verhalten und seine Pflicht zur Erhaltung des Hauses und der Wohnung verletzt hat, kann Ihnen das dringende Wohnbedürfnis an der bisherigen Wohnung nicht abgesprochen werden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 23.10.2020 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1988)

Wird der Mieter nur durch vertragswidriges Verhalten des Vermieters, der nach § 3 MRG dafür zu sorgen hat, daß das Haus, die Mietgegenstände und die der gemeinsamen Benützung des Hauses dienenden Anlagen in jeweils ortsüblichem Standard erhalten werden, und darüber hinaus gemäß § 1096 ABGB verpflichtet ist, den Bestandgegenstand auf eigene Kosten in brauchbarem Zustand zu erhalten, genötigt, eine andere Unterkunft anzuschaffen, kann ihm das dringende Wohnbedürfnis an der bisherigen Wohnung nicht abgesprochen werden.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070256 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Nachteiliger Gebrauch trotz Erhaltungspflicht

Dass der Vermieter zur Instandhaltung verpflichtet ist, rechtfertigt es nicht, dass Sie selbst einen Zustand schaffen, der die Bausubstanz erheblich gefährdet oder die persönliche Sicherheit der Bewohner bedroht. Ein solches Verhalten ist damit nicht entschuldigt.

günstig für Vermieter Wegfall des Eigenbedarfs im Verfahren

Nein, nicht schon deshalb. Fällt der dringende Eigenbedarf während des Verfahrens tatsächlich weg, besteht der Kündigungsgrund nicht mehr; Änderungen bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz werden berücksichtigt. Dass der Vermieter oder der Angehörige, für den gekündigt wurde, zu diesem Zeitpunkt eine andere Wohnmöglichkeit in Aussicht hat, bedeutet aber noch nicht, dass der Bedarf weggefallen ist.

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