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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.10.2020 · Fall aus Wien

OGH 8 Ob 68/20p

Worum es ging: Darf ich die Wohnung leer lassen und später einziehen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, wenn Sie die Wohnung offenbar in naher Zeit wieder brauchen; dieser Zeitraum kann auch deutlich mehr als ein Jahr betragen. Entscheidend ist eine gesicherte Prognose und eine konkrete Notwendigkeit des künftigen Bedarfs. Können Sie nicht angeben, wann Sie die Wohnung benötigen, genügt das nicht, außer Sie pflegen zum Beispiel einen schwerkranken Elternteil.

Nein. Wenn Sie nur deshalb eine andere Unterkunft nehmen mussten, weil sich der Vermieter vertragswidrig verhalten und seine Pflicht zur Erhaltung des Hauses und der Wohnung verletzt hat, kann Ihnen das dringende Wohnbedürfnis an der bisherigen Wohnung nicht abgesprochen werden.

Ja. Als Weitergabe gilt jede Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten, ob gegen Entgelt oder unentgeltlich. Eine Untervermietung fällt jedenfalls darunter.

Beurteilt wird grundsätzlich die Lage im Zeitpunkt der Weitergabe der Wohnung. Das Gericht darf dabei auch Umstände heranziehen, die erst später abschließend beurteilbar wurden. Ereignisse, die erst nach der Weitergabe oder gar erst nach Zustellung der Kündigung eintreten, zählen dagegen nicht.

Ja, wenn Sie ihm den Gebrauch überlassen. Ob Sie dafür Geld nehmen oder nicht, spielt für diesen Kündigungsgrund keine Rolle. Entscheidend ist, dass Sie das Objekt verlassen und ein Dritter es übernimmt — solange Sie selbst regelmäßig darin wohnen, liegt keine Weitergabe vor.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1096 MRG § 14 MRG § 3 MRG § 30 ZPO § 502

Entscheidungstext

31 Absätze, 9.041 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.10.2020

Geschäftszahl

8Ob68/20p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Prof. Mag. T* M*, vertreten durch Wurst & Ströck Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. (zu AZ 5 C 489/18w des Bezirksgerichts Döbling) A* M*, und 2. (zu AZ 5 C 511/18f des Bezirksgerichts Döbling) A* M*, beide vertreten durch Dr. Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in Wien, wegen (zu AZ 5 C 489/18w) Räumung und (zu AZ 5 C 511/18f) Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. Mai 2020, GZ 40 R 240/19v-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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